[1] Der Arbeitgeber hat das Wertguthaben im Sinne des Sozialversicherungsrechts einschließlich dessen Änderungen durch Zu- und Abgänge in den Entgeltunterlagen darzustellen (§ 8 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 7 BVV). Dabei sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, sowie alle weiteren Abrechnungsmonate, in denen Änderungen des Wertguthabens erfolgen, anzugeben. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Entwicklung des Wertguthabens an einer Stelle dargestellt wird.
[2] [akt.] Bis zum 31.12.2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist (§ 7 Abs. 1a Satz 7 SGB IV). Die Wertzuwächse des Wertguthabens, die dem Arbeitnehmer zustehen und im Wertguthaben verbleiben, sind jeweils dem Rechtskreis zuzuordnen, in dem das Wertguthaben erzielt wurde. Dies gilt auch für Wertminderungen (z.B. aufgrund der Anlagekosten). Werden Wertguthaben z.B. in Fonds angelegt, ist es erforderlich, für die Wertguthaben nach Rechtskreisen getrennt einzelne Depots einzurichten, um die Entwicklung der einzelnen Wertguthaben darstellen zu können. Erfolgt keine getrennte Darstellung der Rechtskreise ist für das gesamte Wertguthaben der Rechtskreis West zugrunde zu legen.
[3] Sind bei Übertragungen von Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund Wertguthaben aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung zu verwalten, sind diese ebenfalls getrennt darzustellen.
[4] Werden Wertguthaben auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen, sind sie in den Entgeltunterlagen dieses Arbeitnehmers als solche zu kennzeichnen. Übertragene Wertguthaben werden bei dem anderen Arbeitnehmer nicht für die Beitragserhebung herangezogen und können nicht für sozialversicherungsrechtlich relevante Freistellungen von der Arbeitsleistung oder Verringerungen der Arbeitszeit verwendet werden. Die Übertragung des Wertguthabens führt bei dem Arbeitnehmer, der das Wertguthaben gebildet hat, zu einer Störfall-Beitragsberechnung für den übertragenen Teil des Wertguthabens.
[5] Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß für eine laufende Freistellung von der Arbeit oder der Verringerung der Arbeitszeit verwendet wird (Störfall), ist ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vorgesehen (§ 23b Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV). Hiernach gilt in diesen Fällen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Entgeltguthaben, höchstens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Versicherungszweig und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.