[1] Die Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III ist während der Arbeits- und der Freistellungsphase nach dem tatsächlich erzielten und zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu erheben. Sie gehört nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und ist daher nicht in das Wertguthaben einzustellen.

[2] SV-Luft ist für die Insolvenzgeldumlage nicht zu bilden. Ist wegen einer nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung von Wertguthaben eine Störfall-Beitragsberechnung vorzunehmen, hat der Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage nach dem aus dem Wertguthaben rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu zahlen. Die Insolvenzgeldumlage kann dabei nicht aus dem Wertguthaben finanziert werden.

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