[1] Der Wechsel des Arbeitgebers führt nicht zu einer sofortigen Fälligkeit der Beiträge auf das im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt, wenn mit dem neuen Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung geschlossen wird und das bei dem bisherigen Arbeitgeber erzielte Wertguthaben in die neue Vereinbarung eingebracht wird.

[2] Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist, der das Wertguthaben für eine Freistellungsphase oder im Störfall auszahlt.

[3] Der neue Arbeitgeber hat die beim bisherigen Arbeitgeber ermittelte SV-Luft, höchstens jedoch in Höhe des Betrages des mitgenommenen Entgeltguthabens als Vortrag in die Entgeltabrechnung des Arbeitnehmers zu übernehmen.

Praxis-Beispiel
Mitgenommenes Wertguthaben 23.926 EUR
darin enthaltener Arbeitgeberbeitragsanteil 3.926 EUR
demzufolge Entgeltguthaben 20.000 EUR
SV-Luft beim bisherigen Arbeitgeber  
Krankenversicherung/Pflegeversicherung 30.000 EUR
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 40.000 EUR
Vortrag beim neuen Arbeitgeber  
Wertguthaben 23.926 EUR
SV-Luft:  
Krankenversicherung/Pflegeversicherung 20.000 EUR
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 20.000 EUR

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