[1] Besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt eines Störfalls weiter, z.B. weil eine Teil- bzw. Vollauszahlung des Entgeltguthabens aus anderen Gründen als der Beendigung der Beschäftigung erfolgte, kann sich das beitragspflichtige Wertguthaben auf die Beitragsberechnung für spätere Einmalzahlungen auswirken.

[2] Für die Beitragsberechnung anlässlich der Zahlung einer Einmalzahlung wird das im Jahr des Eintritts des Störfalls erzielte Entgeltguthaben höchstens jedoch in Höhe der sich für die Zeit bis zum Eintritt des Störfalls ergebenden SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Beispiel 1 (Optionsmodell, Rentenversicherung) [2023 aktualisiert]:

Arbeitsentgelt (gesamt) mtl. 7.000 EUR
als Wertguthaben verwendet ab 1.1.2021 mtl. 2.000 EUR
als Entgeltguthaben verwendet ab 1.1.2023 mtl. 2.000 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mtl. 5.000 EUR
Störfall (Vollauszahlung) am 30.6.2023
anschließend keine weitere Bildung von Wertguthaben
Wertguthaben von 1/2021 bis 12/2022 (24 x 2.000 EUR) 48.000 EUR
Entgeltguthaben von 1/2023 bis 6/2023 (6 x 2.000 EUR) 12.000 EUR
Entgeltguthaben insgesamt 60.000 EUR
   
beitragspflichtiges Wertguthaben: zum 31.12.2021  
SV-Luft (85.200 EUR – 60.000 EUR) 25.200 EUR
Wertguthaben (12 x 2.000 EUR) 24.000 EUR
  24.000 EUR
beitragspflichtiges Wertguthaben zum 31.12.2022
SV-Luft (84.600 EUR – 60.000 EUR) 24.600 EUR
Wertguthaben (12 x 2.000 EUR) 24.000 EUR
  24.000 EUR
beitragspflichtiges Wertguthaben zum 30.6.2023  
SV-Luft (43.800 EUR – 30.000 EUR) 13.800 EUR
Entgeltguthaben (6 x 2.000 EUR) 12.000 EUR
  12.000 EUR
beitragspflichtiges Wertguthaben (24.000 EUR + 24.000 EUR + 12.000 EUR) 60.000 EUR
Störfall (Vollauszahlung) am 30.6.2023: 60.000 EUR
davon beitragspflichtig bis 31.12.2022 48.000 EUR
davon beitragspflichtig ab 1.1.2023 12.000 EUR
Das ausgezahlte Wertguthaben (60.000 EUR) übersteigt die Summe des beitragspflichtigen Wertguthabens bis zum 31.12.2022 (48.000 EUR), so dass das im Jahre 2023 gebildete Entgeltguthaben, höchstens jedoch in Höhe der SV-Luft des Jahres bis zum Eintritt des Störfalls, für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung herangezogen wird.
Einmalzahlung im November 2023 6.000 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze 1.1.2023 bis 30.11.2023 80.300 EUR
abzüglich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 30.000 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1.7.2023 bis 30.11.2023 35.000 EUR
im Jahr 2023 erzieltes beitragspflichtiges Wertguthaben 12.000 EUR
Differenz 3.300 EUR

Die Einmalzahlung stellt in Höhe von 3.300 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Beispiel 2 [2023 aktualisiert]:

Es liegt der gleiche Sachverhalt wie im Beispiel 1 vor, jedoch mit der Abweichung, dass nur ein Teil des erzielten Wertguthabens ausgezahlt und nach Eintritt des Störfalls weiteres Wertguthaben gebildet wird.
Wertguthaben vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 48.000 EUR
Entgeltguthaben vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 12.000 EUR
beitragspflichtiges Wertguthaben (24.000 EUR + 24.000 EUR + 12.000 EUR) 60.000 EUR
Störfall (Teilauszahlung) am 30.6.2023: 35.000 EUR
davon beitragspflichtig aus Wertguthaben bis 31.12.2022 35.000 EUR
davon beitragspflichtig aus Wertguthaben ab 1.1.2023 0 EUR
Das ausgezahlte Wertguthaben (35.000 EUR) übersteigt nicht die Summe des beitragspflichtigen Wertguthabens bis zum 31.12.2022 (48.000 EUR), so dass das im Jahr 2023 gebildete Wertguthaben, höchstens jedoch in Höhe der SV-Luft des Jahres bis zum Eintritt des Störfalls, für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung herangezogen wird.
Einmalzahlung im November 2023 6.000 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze 1.1.2023 bis 30.11.2023 80.300 EUR
abzüglich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1.1.2023 bis 30.11.2023 55.000 EUR
bis zum Störfall (30.6.2023) erzieltes beitragspflichtiges Entgeltguthaben 12.000 EUR
Differenz 13.300 EUR
Die Einmalzahlung stellt in Höhe von 6.000 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Feststellung des beitragspflichtigen Wertguthabens zum 31.12.2023  
beitragspflichtiges Wertguthaben vom 1.1.2023 bis 31.12.2023  
SV-Luft (87.600 EUR – 60.000 EUR – 6.000 EUR) 21.600 EUR
Wertguthaben (12 x 2.000 EUR) 24.000 EUR
  21.600 EUR
zuzüglich beitragspflichtiges Wertguthaben bis 31.12.2022 13.000 EUR
beitragspflichtiges Wertguthaben zum 31.12.2023 34.600 EUR

[3] Ist das Wertguthaben im Störfall ganz oder teilweise als Einmalzahlung zu behandeln (Wertguthaben bis zum 31.12.2000), erfolgt die Beitragsberechnung nach § 23a SGB IV. Insoweit ergeben sich für die Beitragsberechnung aus einer später gezahlten Einmalzahlung keine Besonderheiten.

[4] Zur Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Entgeltguthabens ist die bis zum Störfall ermittelte SV-Luft heranzuziehen. Wird wegen Berücksichtigung der SV-Luft des Jahres, in dem der Störfall eingetreten ist, das Wertguthaben mit einem höheren Betrag für die Beitragsberechnung im Störfall herangezogen, mindert diese (bereits "verbrauchte") SV-Luft auch dann den beitra...

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