Einmalzahlungen, die von Januar bis März ausgezahlt werden und im laufenden Kalenderjahr nicht voll beitragspflichtig sind, werden sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Vergleichbare Regelungen kennt das Steuerrecht nicht.
Sozialversicherung bei Einmalzahlung von Januar bis März
Ist eine im März 2024 ausgezahlte Einmalzahlung im Kalenderjahr 2024 nicht voll beitragspflichtig, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, im Regelfall dem Dezember 2023. Der Arbeitgeber rechnet die Beiträge zwar erst im März 2024 ab, allerdings auf Basis der im Dezember 2023 geltenden Beitragsgruppen und Beitragssätze. Der bereits abgegebene Beitragsnachweis für Dezember 2023 wird korrigiert. Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung wird mit einer Sondermeldung (GDA 54) und dem Meldezeitraum "1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2023" gemeldet.
Steuerrechtliche Zuordnung von Einmalzahlungen
Steuerrechtlich gilt das Zuflussprinzip. Die Zahlung erfolgt im März 2024 und ist daher steuerrechtlich auch dem März 2024 zuzuordnen. Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag sind im März 2024 abzuführen. Der Bruttobetrag der Einmalzahlung und die daraus resultierenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind in die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2024 aufzunehmen. Daher ist das Steuerbrutto im Kalenderjahr 2024 höher als das Sozialversicherungsbrutto.
Beispiel für unterschiedliche Berücksichtigung bei Sozialversicherung und Lohnsteuer
Beispiel: Der Arbeitnehmer ist seit Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 4.000 Euro. Im März 2024 wird eine Einmalzahlung in Höhe von 3.600 Euro gewährt.
Lösung: Bei der BBG (KV/PV) 2024 in Höhe von 5.175 Euro verbleibt monatlich eine Differenz von 1.175 Euro (5.175 Euro - 4.000 Euro). Für die Monate Januar bis März 2024 ergibt dies folglich 3.525 Euro (1.175 Euro x 3).
Die Einmalzahlung (3.600 Euro) übersteigt die Differenz (3.525 Euro). Folglich ist sie dem letzten Abrechnungsmonat im Vorjahr, also dem Dezember 2023 zuzuordnen. Diese Entscheidung gilt einheitlich für alle Versicherungszweige, obwohl im Hinblick auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung bereits die BBG für März 2024 in Höhe von 7.550 Euro zur vollen Beitragspflicht der Einmalzahlung geführt hätte.
Unter Berücksichtigung der monatlichen BBG in der KV/PV im Jahr 2023 ergibt sich monatlich eine Differenz in Höhe von 987,5 Euro (4.987,5 Euro – 4.000 Euro). Für das ganze Jahr 2023 ergibt dies 11.850 Euro (987,5 Euro x 12), sodass die Einmalzahlung voll beitragspflichtig wird.
Unterschiede in SV-Beitragsnachweis und Lohnsteuerbescheinigung
Die Beiträge werden im März 2024 auf der Basis von Dezember 2023 berechnet. Der Beitragsnachweis für Dezember 2023 wird berichtigt. Die bisher für das Kalenderjahr 2023 übermittelte Jahresmeldung mit 48.000 Euro (4.000 Euro x 12) wird durch eine Sondermeldung vom 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2023 (GDA 54) mit dem Entgelt 3.600 Euro ergänzt. Insgesamt beträgt das für die Sozialversicherung gemeldete Entgelt damit 51.600 Euro (48.000 Euro + 3.600 Euro). Die Lohnsteuerbescheinigung für 2023 enthält die Einmalzahlung nicht. Darin werden lediglich 48.000 Euro bescheinigt.
Für das Kalenderjahr 2024 verhält es sich umgekehrt. Das in der Lohnsteuerbescheinigung 2024 ausgewiesene Steuerbrutto beträgt inklusive der Einmalzahlung 51.600 Euro. In der Jahresmeldung für die Sozialversicherung werden aber nur 48.000 Euro angemeldet.
Regelmäßige Einmalzahlungen im 1. Quartal
Für Arbeitnehmende, die regelmäßig im 1. Quartal eines Kalenderjahres Einmalzahlungen erhalten, die jeweils dem Vorjahr zugeordnet werden, ergeben sich diese Unterschiede permanent. Für sie sind diese Differenzen häufig nicht mehr nachvollziehbar.
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