Der Arbeitgeber kann das Entstehen des Anspruchs auf eine Gratifikation davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag noch ungekündigt fortbesteht (Stichtagsregelung). Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Zuwendung allein die Betriebstreue honorieren soll oder beispielsweise einen Beitrag zum Weihnachtsfest darstellt. Soll die Gratifikation – zumindest auch – Vergütungsbestandteil für geleistete Arbeit sein und hat damit Mischcharakter, ist eine Stichtagsklausel unzulässig.[1]

 
Hinweis

Tarifvertragliche Stichtagsregelungen

Für Sonderzahlungen, die neben der Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung auch der Belohnung der erbrachten und der Förderung künftiger Betriebstreue dienen, hat das BAG sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bezugszeitraums liegende Stichtage in tarifvertraglichen Vereinbarungen als zulässig angesehen.[2]

Der Arbeitgeber kann auch mit einer ausdrücklich vereinbarten Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer für bestimmte Zeiträume an sich binden. Der Arbeitgeber kann dann die Gratifikation zurückfordern, falls der Arbeitnehmer nach Ablauf des Bezugszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

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