Das Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers, die er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt gewährt. Ist das Urlaubsgeld einmal gezahlt, ist die Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Urlaubsgeld: Kann der Arbeitgeber die Rückzahlung verlangen?
Der Anspruch auf eine Zahlung von Urlaubsgeld kann sich aus einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag sowie aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. In besonderen Fällen ergibt er sich auch aus einer Gesamtzusage oder aus betrieblicher Übung. Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld existiert dagegen nicht. Die Frage, ob das Urlaubsgeld zurückgefordert werden kann, beurteilt sich folglich insbesondere nach der Vereinbarung, aufgrund derer das Urlaubsgeld gezahlt wurde.
Urlaubsgeld trotz Kündigung: Wirksame Rückforderungsklausel?
Häufig finden sich in den Verträgen individual- oder kollektivrechtliche Rückforderungsklauseln. Diese beschränken den Anspruch auf das Urlaubsgeld oftmals für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin vorzeitig im laufenden Jahr endet. Doch nicht immer sind solche Rückzahlungsklauseln auch wirksam.
Eine Rückzahlungsklausel über Urlaubsgeld ist zunächst nur dann zulässig, wenn es sich definitiv um ein zusätzliches Urlaubsgeld handelt und nicht um das Urlaubsentgelt, also die nach dem Bundesurlaubgesetz (BUrlG) zu zahlende Fortzahlung der Vergütung von Beschäftigten für die Zeit ihres Urlaubs. Zudem muss unterschieden werden, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf das Urlaubsgeld hat oder es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, mit der er sich nicht binden will. Im Fall, dass der Arbeitgeber fälschlicherweise zu viel Urlaub erteilt hat, stellt sich auch hier die Frage der Rückforderung.
Urlaubsgeld: abhängig oder unabhängig vom Urlaub?
Teilweise wird das Urlaubsgeld einmalig zu einem bestimmten Stichtag gezahlt oder aber es wird zusammen mit dem Urlaubsentgelt für die genommenen Urlaubstage ausgezahlt. Dies kann ein Indiz dafür sein, ob es sich bei der Zahlung des Arbeitgebers um eine einmalige Sonderzahlung unabhängig vom Urlaub handelt oder um Urlaubsgeld, das akzessorisch, also in Abhängigkeit zu den Urlaubstagen gezahlt wird. Diese Unterscheidung ist relevant für einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsgelds bei einer Kündigung von Beschäftigten.
Keine Rückzahlung bei rechtmäßig genommenem Urlaub
Eine Rückzahlung scheidet aus, wenn Arbeitnehmende auf das Urlaubsgeld einen Rechtsanspruch haben und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. So besteht kein Anspruch auf Rückzahlung gezahlten tariflichen Urlaubsgelds bei Urlaubsgewährung aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung, wenn Arbeitnehmende die sechsmonatige Wartezeit für den Urlaubsanspruch bereits in der ersten Jahreshälfte erfüllt haben und dieser erst durch die spätere Kündigung auf einen Teilurlaub reduziert wurde.
Urlaubsgeld: BAG-Rechtsprechung zur Rückzahlung von Gratifikationen beachten
Handelt es sich bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld hingegen um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, so gelten für die Zulässigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Rückzahlung von Gratifikationen aufgestellt hat. Danach sind einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln grundsätzlich zulässig. Der Arbeitgeber kann das Urlaubsgeld demnach nach einer Kündigung anteilig zurückfordern, wenn es sich bei dem Urlaubsgeld um eine einmalige Sonderzahlung handelt, die zu einem bestimmten Stichtag ausgezahlt wird und als freiwillige Gratifikation für Betriebstreue anzusehen ist.
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vielen Dank für den Hinweis - wir haben das in unserem Beitrag angepasst.
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Haufe Personal Redaktion