Gratifikationen/Sonderzahlungen können auch in Tarifverträgen enthalten sein. Dort finden sie sich meistens in speziellen Sondertarifverträgen, so z. B. bei der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg im "TV Soza" (Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen).

Ein solcher Tarifvertrag enthält dann gegebenenfalls auch die zusätzlichen Voraussetzungen, von denen die Gratifikationszahlung abhängig gemacht wird.

Der Arbeitgeber, der über den tariflich abgesicherten Teil einer Sonderzahlung hinaus freiwillig mehr bezahlt, kann den freiwilligen Teil der Leistung auch um tarifliche Einmalzahlungen kürzen. Dies betrifft keine Frage der Anrechenbarkeit tariflicher Leistungen auf übertarifliche Lohnbestandteile, sondern die jedes Jahr neu zu treffende Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gratifikation gezahlt werden soll. Solange keine betriebliche Übung auf Zahlung erhöhter Sonderzahlungen besteht, ist der Arbeitgeber in dieser Entscheidung frei. Zahlt der Arbeitgeber die "volle" Sonderzahlung aus und trifft zuvor eine entsprechende Tilgungsbestimmung, erfüllt dies den tariflichen Anspruch.[1] Wird jedoch ohne Rechtspflicht eine übertarifliche Weihnachtszuwendung bezahlt, kann nach dreimaliger vorbehaltloser Zahlung eine betriebliche Übung entstehen.[2]

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