Am 30.6.2023 ist die pandemiebedingte Sonderregelung zum Homeoffice ausgelaufen. Mit der Corona-Pandemie hat sich die Arbeitsweise der Beschäftigten verändert. Die Tätigkeiten werden immer häufiger im Rahmen von Telearbeit ausgeübt. Mit dem neuen Rahmenübereinkommen soll den geänderten Arbeitsmustern Rechnung getragen werden. Das Rahmenübereinkommen ermöglicht es den Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen, dass sie bis zu 49,99 % ihrer Arbeitszeit in Form von Telearbeit erbringen können und dennoch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates Anwendung finden, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
4.1 Telearbeit
Das Rahmenübereinkommen definiert die "grenzüberschreitende Telearbeit" als eine Tätigkeit, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bzw. am Sitz des Arbeitgebers erbracht werden könnte, jedoch
- in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird, als dem, in dem der Arbeitgeber sitzt und
- sich die Tätigkeit auf Informationstechnologie stützt um mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers sowie zu Kunden in Verbindung zu bleiben, um die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
IT-Verbindung muss nicht dauerhaft bestehen
Die IT-Verbindung ist eine zwingende Voraussetzung für die Telearbeit. Allerdings ist es nicht notwendig, dass diese IT-Verbindung dauerhaft während der Arbeitszeit besteht. Es steht der Telearbeit nicht entgegen, wenn man sich die Arbeitsaufgaben herunterlädt und diese offline erledigt.
4.2 Voraussetzungen
Das Rahmenübereinkommen gilt für Personen, sofern die nachfolgenden Anforderungen/Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Person übt ausschließlich abhängige Beschäftigungen für einen oder mehrere Arbeitgeber aus, die in einem Staat ansässig sind.
- Die abhängige Beschäftigung befindet sich sowohl in dem Staat, in dem sich der Sitz/Wohnsitz des Arbeitgebers befindet, als auch im Wohnstaat, in dem sie in Form von Telearbeit unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt wird.
- Die Vereinbarung liegt im Interesse der Person.
- Die Vereinbarung wurde bei der zuständigen Stelle in dem Staat beantragt, in dem der Arbeitgeber sitzt.
- Es ist kein dritter Staat involviert.
- Die Telearbeit im Wohnstaat wird in einem Umfang zwischen 25 % und weniger als 50 % der gesamten Beschäftigung ausgeübt.
4.2.1 Staaten
Voraussetzung für die Anwendung des Rahmenübereinkommen ist, dass der Wohnstaat der beschäftigten Person und der Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, die Vereinbarung unterzeichnet haben. Das Rahmenübereinkommen gilt derzeit für die nachfolgenden Staaten:
Belgien |
Deutschland |
Finnland |
Frankreich |
Italien |
Irland |
Kroatien |
Liechtenstein |
Litauen |
Luxemburg |
Malta |
Niederlande |
Norwegen |
Österreich |
Polen |
Portugal |
Schweden |
Schweiz |
Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Tschechien |
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Auch zukünftig können weitere Staaten das Rahmenübereinkommen unterzeichnen. Dieses findet dann ab dem darauf folgenden Monat Anwendung. Staaten die das Rahmenübereinkommen nicht zum 1.7.2023 unterzeichnet haben, sind Irland (zum 1.6.2024), Italien (zum 1.1.2024), Litauen (zum 1.5.2024) und Slowenien (zum 1.9.2023).
Weitere Informationen
Der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sammelt und veröffentlicht die Informationen zur Telearbeit. Weitere Informationen können dieser Seite entnommen werden.
4.2.2 Berechnungsweise
Die Berechnung für die Festlegung des Sozialversicherungsrechts erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Staaten arbeiten. Hierbei ist folgendes zu beachten:
"Gewöhnlich" bedeutet, dass eine Person gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten in 2 Mitgliedstaaten für den gleichen Arbeitgeber ausübt. Hierbei ist es relevant, ob damit zu rechnen ist, dass die betreffende Person im Laufe der kommenden 12 Kalendermonate Arbeitsperioden in 2 Mitgliedstaaten hat und diese mit einer Regelmäßigkeit aufeinander folgen.
Der maximal mögliche Anteil an der Telearbeit beträgt 49,99 %. Für die Berechnung wird die voraussichtliche Sachlage der nachfolgenden 12 Kalendermonate berücksichtigt. Bei der Berechnung werden planbare Zeiträume, z. B. Urlaub berücksichtigt. Ungeplante Ausfallzeiten (z. B. Krankheit) bleiben unberücksichtigt.
Gelegentliche Dienstreisen sind hierbei unschädlich. Für diese wäre eine A1-Bescheinigung im Rahmen einer Entsendung zu beantragen. Sollte es sich allerdings um regelmäßige Dienstreisen handeln, dann gilt das Rahmenübereinkommen nicht.
Arbeiten in Blöcken
Grundsätzlich ist das Arbeiten in Blöcken (4 Monate am Stück im Wohnstaat, 8 Monate im Büro des Arbeitgebers) möglich. Allerdings muss auch bei einer blockweisen Aufteilung die Arbeit dem Charakter der gewöhnlichen Tätigkeit in mehreren Staaten entsprechen. Zusätzlich muss von Beginn an feststehen, dass auch im Folgejahr eine Arbeit in Blöcken erfolgen wird.
4.2.3 Zeitliche Befristung
Für eine Person kann eine Vereinbarung für max. 3 Jahre geschlossen werden. Eine Verlängerung ist möglich.
Das Rahmenübereinkommen ist zum 1.7.2023 in Kraft getreten. Dies ist das früheste Datum, ab dem es Anwendung finden kan...