Unterliegt ein Grenzgänger den deutschen Rechtsvorschriften, ist er in Deutschland krankenversicherungspflichtig.
5.1 Sachleistungen im Beschäftigungsstaat
Aufgrund seiner Beschäftigung hat der Grenzgänger in Deutschland Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung. Für die Leistungsinanspruchnahme erhält er von seiner deutschen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte. Auch die Familienangehörigen des Grenzgängers haben bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf alle Leistungen. Die Familienangehörigen erhalten ebenfalls eine Krankenversichertenkarte von der deutschen Krankenkasse.
5.2 Sachleistungen im Wohnstaat
Die deutsche Krankenkasse stellt dem Grenzgänger eine Anspruchsbescheinigung E 106 aus. Mit dieser Bescheinigung kann der Grenzgänger in seinem Wohnstaat zulasten der deutschen Krankenkasse eingeschrieben werden. Der Grenzgänger und seine Familienangehörigen werden im Wohnstaat den Versicherten des Wohnstaates gleichgestellt. Dies bedeutet, dass der Grenzgänger und seine Familienangehörigen im Wohnstaat alle Sachleistungen in Anspruch nehmen können. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem Recht des Wohnstaates.
Familienversicherung im Wohnstaat
Bei Grenzgängern richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen nach dem Recht des Wohnstaates. Dies bedeutet, dass der Träger im Wohnstaat prüft, wer nach seinen Rechtsvorschriften familienversichert werden kann.
5.3 Geldleistungen
Ist der Grenzgänger in Deutschland beschäftigt, richtet sich der Anspruch auf Geldleistungen nach deutschem Recht. Bei Arbeitnehmern handelt es sich dabei in der Regel um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Krankengeld. Bei Arbeitnehmerinnen können es darüber hinaus auch noch Leistungen bei Schwangerschaft sein (z. B. das Mutterschaftsgeld).
5.4 Urlaubsaufenthalt in einem anderen Staat
Bei Urlaubsaufenthalt in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz verwenden der Grenzgänger und seine Familienangehörigen für die Inanspruchnahme von Sachleistungen die Europäische Krankenversicherungskarte.
5.5 Arbeitsunfähigkeit
Sollte der im Ausland wohnende Grenzgänger arbeitsunfähig sein, kann er vom behandelnden Arzt im Ausland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Es wird empfohlen, dass der Grenzgänger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer Woche an seine deutsche Krankenkasse sendet. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeit gebunden. Sollten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist eine Überprüfung dieser Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich.
Arbeitsunfähigkeit bei Wohnort in den Niederlanden
In den Niederlanden dürfen die Ärzte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Bei Arbeitsunfähigkeit muss sich der Arbeitnehmer telefonisch an das Kundenkontaktzentrum (KCC) der Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV) wenden. Das Kundenkontaktzentrum vereinbart mit der UWV einen Termin für den Arbeitnehmer. Wird eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, wird die deutsche Krankenkasse mit den Vordrucken E 115 und E116 über die Arbeitsunfähigkeit informiert. Sollten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist eine Überprüfung dieser Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich.