Eine Sonderstellung nimmt die mit der Schweiz getroffene Grenzgängerregelung ein. Deutliche Unterschiede gegenüber den bereits dargestellten Abkommen bestehen hinsichtlich der Definition der Grenzgängereigenschaft. Dasselbe trifft auf das von der Schweiz und Deutschland gewählte System zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Grenzgängern zu. Das Freistellungsverfahren ist hier durch ein modifiziertes Anrechnungsverfahren ersetzt.
Die Grenzgängerregelung des DBA-Schweiz weist das Besteuerungsrecht für Lohneinkünfte nicht allein dem Wohnsitzstaat zu. Der Tätigkeitsstaat kann daneben eine Abzugsteuer von 4,5 % erheben. Demzufolge sind Grenzgänger aus der Schweiz nicht vom Lohnsteuerabzug durch den deutschen Arbeitgeber befreit. Ebenso wird von den deutschen Grenzgängern von ihrem Arbeitgeber in der Schweiz eine 4,5-%-Abzugsteuer vom Arbeitslohn einbehalten. Diese wird nach Ablauf des Kalenderjahres bei der Wohnsitzstaatbesteuerung im Rahmen der abschließenden Einkommensteuerveranlagung als Vorauszahlung auf die sich ergebende Einkommensteuer angerechnet.
Schweizerische Arbeitnehmer, die die Grenzgängereigenschaft erfüllen, unterliegen dem Lohnsteuerabzug beim inländischen Arbeitgeber. Abweichend von den ansonsten maßgeblichen lohnsteuerlichen Bestimmungen legen die zwischenstaatlichen Abmachungen hier ein eigenständiges Lohnsteuerabzugsverfahren fest, das zu einer ermäßigten Abzugsteuer führt. Die Lohnsteuer des schweizerischen Grenzgängers darf max. 4,5 % des im jeweiligen Monat bezogenen Arbeitsentgelts betragen. Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Lohnsteuer ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn. Persönliche Abzüge, wie Werbungskosten, Sonderausgaben u. a. werden nicht berücksichtigt.
Die Begrenzung des Lohnsteuerabzugs auf 4,5 % des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns gilt auch im Fall der pauschalen Lohnsteuer bei Aushilfs- und Teilzeitkräften. Für den Arbeitgeber ermäßigt sich dadurch die pauschale Lohnsteuer von 20 % bzw. 25 % auf 4,5 %.
5.1.1 Nachweis des Wohnsitzes durch Ansässigkeitsbescheinigung
Voraussetzung für diese ermäßigte Besteuerung ist, dass der Arbeitnehmer dem inländischen Arbeitgeber seinen Wohnsitz in der Schweiz durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung des jeweiligen kantonalen Steueramts nachweist.
Wird dem Arbeitgeber keine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt, ist die Lohnsteuer für den schweizerischen Grenzgänger – auch wenn er tatsächlich die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft erfüllt – nach allgemeinen Grundsätzen einzubehalten. Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs bestimmt sich also zunächst nach den im EStG für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer enthaltenen Vorschriften. Für schweizerische Arbeitnehmer, die in Deutschland mindestens 90 % ihres Gesamteinkommens verdienen, besteht die Möglichkeit, auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Der Antrag ist auf amtlichem Vordruck beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen, das dem Arbeitgeber für das Lohnsteuerabzugsverfahren eine Bescheinigung mit den maßgeblichen Besteuerungsmerkmalen ausstellt.
Nichtrückkehrtage bei ermäßigtem Lohnsteuerabzug beachten
Auch wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt, ist die Anwendung des ermäßigten Lohnsteuerabzugs i. H. v. 4,5 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer wegen der Anzahl der Nichtrückkehrtage von mehr als 60 Tagen nicht mehr zu den Grenzgängern zu rechnen ist.
Der Arbeitgeber ist in diesem Fall bereits während des Jahres verpflichtet, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung die für die vergangenen Lohnzahlungszeiträume zu wenig erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Außerdem hat der Arbeitgeber auf amtlichem Vordruck die Tage der Nichtrückkehr zu bescheinigen. Diese (Arbeitgeber-)Bescheinigung muss dem Betriebsstättenfinanzamt vorgelegt werden.