Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

 

1.

der ermittelte Eigentümer;

 

2.

sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;

 

3.

sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.

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