Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
1. |
der ermittelte Eigentümer; |
2. |
sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist; |
3. |
sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint. |
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