Für Festlegung der möglichen Arbeitstage ergeben sich bei Arbeitnehmern in Vertrauensarbeitszeit ebenfalls keine Besonderheiten gegenüber anderen Arbeitszeitmodellen des flexiblen Tagesdienstes. Häufig wird bei Arbeitnehmern in Vertrauensarbeitszeit eine 5-Tage-Woche (regelmäßig die Wochentage Montag bis Freitag) bereits im Arbeitsvertrag vereinbart. Soweit im Arbeitsvertrag dazu keine Festlegungen getroffen werden, finden sich entsprechende Regelungen meist in einschlägigen betrieblichen Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarungen). Allerdings ist die Festlegung einer 5-Tage-Woche nicht zwingend, da das Arbeitszeitgesetz die Verteilung der Arbeitszeit auf alle Werktage (Montag bis Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) zulässt und für bestimmte Arbeitsbereiche auch Sonntage und gesetzliche Feiertage als zulässige Arbeitstage definiert.

Sofern Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit gemäß der arbeitsvertraglichen oder betrieblichen Regelung an allen Wochentagen arbeiten können, erwächst für den Arbeitgeber allerdings daraus die Verpflichtung, geeignete Maßnahmen festzulegen, um die Einhaltung der arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen (Einhaltung der Grenzen der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, Einhaltung der mindestens zu gewährenden freien Sonntage und Ersatzruhetagen etc.) sicherzustellen. So sollten Arbeitnehmer auf die grundsätzliche Unzulässigkeit der Arbeit an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich hingewiesen werden. Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit verpflichtet werden, vor der Leistung von Arbeitszeit an solchen Tagen Rücksprache mit ihrer Führungskraft oder der Personalleitung zu halten, um die Zulässigkeit der Arbeiten zu klären. Der Arbeitgeber sollte die Arbeitszeitnachweise regelmäßig prüfen, um zu erkennen, ob sich eventuelle Arbeiten an Sonn- und Feiertagen im zulässigen Rahmen bewegen.

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