Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nur erbracht, soweit Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist derjenige, dessen einzusetzendes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Leistungsanspruch ergibt sich, indem der festzustellende Bedarf dem vorhandenen ggf. um Frei- und Abzugsbeträge geminderten Einkommen gegenübergestellt wird. Neben dem Einkommen oder Vermögen des Anspruchsberechtigten wird auch das des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt – allerdings nur der Teil, der über seinem eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht.

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