3.1 Regelbedarf
Der Regelbedarf wird pauschaliert anerkannt und umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Höhe ist nach Stufen bemessen.
3.2 Mehrbedarf
Die Mehrbedarfe ergänzen die nach den Regelbedarfsstufen zu zahlenden Regelsätze. Dabei handelt es sich um Bedarfssituationen, die nicht nur vorübergehend zu höheren Aufwendungen führen. Mehrbedarfe können anerkannt werden für
- werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche,
- Personen, die die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen,
- Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,
- Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe geleistet wird,
- Kranke, Genesende, Menschen mit Behinderungen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen,
- Leistungsberechtigte, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser über die Leistungen für Heizung erbracht werden,
- einen Härtefallmehrbedarf für einen im Einzelfall bestehenden, unabweisbaren und besonderen Bedarf.
3.3 Bedarf für Unterkunft/Heizung
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich wie beim Bürgergeld in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Über die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten der Unterkunft ist im Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung hierbei anteilig auf alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. der Wohngemeinschaft aufgeteilt. Die Auslegung des Begriffs der Angemessenheit erfolgt in der Regel gemeinsam mit dem Leistungsträger nach dem SGB II auf Basis eines schlüssigen Konzepts. Die Höchstgrenzen werden zumeist in sog. Richtlinien geregelt.
Karenzzeit
Seit 1.1.2023 gilt für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft eine Karenzzeit. Im ersten Jahr des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf anerkannt. Der Träger der Sozialhilfe prüft die Angemessenheit zu Beginn der Karenzzeit, um den Leistungsberechtigten frühzeitig einen Hinweis auf die Anerkennung der Wohnkosten nach Ablauf der Karenzzeit zu geben.
Besondere Regelungen zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen für
- Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen, die eine Pauschale auf Basis der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts erhalten,
- die besondere Wohnsituation von Leistungsberechtigten, die in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils, eines volljährigen Kindes oder eines volljährigen Geschwisterkindes leben, eine Pauschale auf Basis eines Teils der als angemessen anzuerkennenden Miete für den Gesamthaushalt.
- Wohngemeinschaften, für die ein kopfteiliger Anteil an den Aufwendungen eines entsprechenden Mehrpersonenhaushalts als angemessen anerkannt wird,
- Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung, sondern in einer "sonstigen Unterkunft" (z. B. Zimmer in Pensionen, Ferienwohnungen, Wohnwagen, Notquartieren) leben.
3.4 Bedarf für Bildung/Teilhabe
Grundsätzlich haben auch Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungen für Bildung. Zu den Voraussetzungen gehört der Status als Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Leistung zur Teilhabe kommt nicht in Betracht, weil sie nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht wird und eine Leistungsberechtigung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres besteht.