Steuerpflichtige Beiträge sind grundsätzlich individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers zu versteuern. Handelt es sich jedoch um einen Gruppenunfallversicherung, in der mindestens 2 Arbeitnehmer gemeinsam versichert sind, kann die Lohnsteuer für steuerpflichtige Beiträge vom Arbeitgeber mit 20 % pauschaliert werden.[1]

 
Wichtig

Betragsgrenze entfallen

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die Höchstgrenze von bisher 100 EUR rückwirkend zum 1.1.2024 aufgehoben.[2]

 
Achtung

Pauschalierung auch bei nachgelagerter Besteuerung?

Fraglich ist, ob im Falle der nachgelagerten Besteuerung die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge mit 20 %[3] möglich ist.

Da eine Vervielfältigung des Grenzbetrags mit der Anzahl der Beitrags- oder Beschäftigungsjahre nicht zulässig ist, liegen die Voraussetzungen für die Pauschalierung i. d. R. nicht vor.

Mit dem aufgehobenen Grenzbetrag[4], ist die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge mit 20 % auch im Zeitpunkt der Versicherungsleistung denkbar. Arbeitgeber sollten dann eine Anrufungsauskunft[5] bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt stellen. Sofern die Finanzverwaltung zum Datum der Aufhebung der Grenze keine Klarstellung veröffentlicht.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze jedoch stets ausgeschlossen, wenn die Beiträge des Arbeitgebers dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG erfüllen.[6]

 
Praxis-Beispiel

Gruppenunfallversicherung

Der Arbeitgeber hat für 10 Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Der Beitrag je Arbeitnehmer beträgt monatlich 30 EUR. Die Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG sind erfüllt.

Die monatlichen Beiträge des Arbeitgebers sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze begünstigt, da die Voraussetzungen für die Pauschalierung mit 20 % dem Grunde nach erfüllt sind. Hierfür ist unbedeutend, ob der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich pauschaliert oder individuell nach den ELStAM des jeweiligen Arbeitnehmers versteuert.

[2] § 40b Abs. 3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.
[6] S. Abschn. 1.

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