Zu einem fortlaufenden Zufluss bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der Versicherungsbeiträge kommt es, wenn der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch selbst unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitslohnzufluss bei unmittelbarem Versicherungsanspruch

Ein Arbeitgeber schließt im Januar für 10 Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab. Er zahlt monatlich Versicherungsbeiträge von 10 EUR je Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer haben im Schadensfall einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen.

Ergebnis: Jedem Mitarbeiter fließt monatlich Arbeitslohn in Höhe der Versicherungsbeiträge von 10 EUR zu. Der Arbeitgeber kann diese steuerpflichtigen Beiträge mit 20 % pauschal versteuern.[2] Die pauschal versteuerten Beiträge sind nicht auf die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze anzurechnen.[3] Eine etwaige Versicherungsleistung im Schadensfall ist nicht als Arbeitslohn zu versteuern.

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