Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Gruppenunfallversicherung gehören zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der begünstigten Arbeitnehmer. Sie sind in begrenztem Umfang steuerfrei, wenn auch das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abgesichert ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können steuerpflichtige Versicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Zahlung vom Arbeitgeber mit 20 % pauschal lohnversteuert werden. Abhängig von der Vertragsgestaltung liegt Arbeitslohnzufluss bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber vor oder erst bei Eintritt des Versicherungsfalls.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen regelt § 40b Abs. 3 EStG. Gemäß § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG kann der Teil der Versicherungsbeiträge, der auf die Absicherung des Unfallrisikos bei Auswärtstätigkeiten entfällt, vom Arbeitgeber als Reisenebenkosten steuerfrei belassen werden. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung freiwilliger Unfallversicherungen ist geregelt durch das BMF-Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 - S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S. 1275.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Pauschalbesteuerung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Versicherungsbeiträge der Arbeitnehmer. | pauschal | frei |
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