(1)[1] 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2Es wird von dem Präsidenten geleitet.

Bis 08.03.2023:

(1) 1Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2Es wird von dem Präsidenten geleitet.

 

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023. Anzuwenden ab 09.03.2023.

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