Für Warengutscheine, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösen hat, kann dieSachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR[1] angewendet werden, wenn der Gutschein die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sachbezugs erfüllt.[2] Die Abgrenzung von Sach- und Barlohn bei Gutscheinen ist gesetzlich festgelegt. Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist, dass der Gutschein dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.[3] Übersteigt der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 50 EUR um nur 1 Cent, ist der komplette Betrag steuerpflichtig. Die Grenze gilt als kumulative Grenze. Das bedeutet, dass alle Sachzuwendungen innerhalb eines Kalendermonats zusammenzurechnen sind.
Zusammenrechnung mehrerer Sachbezüge
Ein Arbeitgeber überreicht seinem Arbeitnehmer im Mai 2 Gutscheine im Wert von jeweils 30 EUR.
Ergebnis: Die Werte sind zu addieren. Danach ergibt sich eine Summe von 60 EUR. Die Sachbezugsfreigrenze ist überschritten und beide Gutscheine werden steuer- und sozialversicherungspflichtig.
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