Für Warengutscheine, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösen hat, kann dieSachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR[1] angewendet werden, wenn der Gutschein die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sachbezugs erfüllt.[2] Die Abgrenzung von Sach- und Barlohn bei Gutscheinen ist gesetzlich festgelegt. Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist, dass der Gutschein dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.[3] Übersteigt der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 50 EUR um nur 1 Cent, ist der komplette Betrag steuerpflichtig. Die Grenze gilt als kumulative Grenze. Das bedeutet, dass alle Sachzuwendungen innerhalb eines Kalendermonats zusammenzurechnen sind.

 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung mehrerer Sachbezüge

Ein Arbeitgeber überreicht seinem Arbeitnehmer im Mai 2 Gutscheine im Wert von jeweils 30 EUR.

Ergebnis: Die Werte sind zu addieren. Danach ergibt sich eine Summe von 60 EUR. Die Sachbezugsfreigrenze ist überschritten und beide Gutscheine werden steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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