Der BFH hat entschieden, dass der Geschäftsführer grob fahrlässig handelt, wenn er die zu seiner Pflichterfüllung herangezogenen Personen mangelhaft überwacht. Dies gilt auch, wenn der Geschäftsführer mangelnde Fähigkeiten auf dem Gebiet (im Urteilsfall auf dem Gebiet der Digitalisierung) anführt. Kann ein Geschäftsführer den Anforderungen eines gewissenhaften Geschäftsführers nicht entsprechen, muss er das Amt niederlegen bzw. von einer Übernahme der Geschäftsführung absehen.[1]

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