Ein Haftungsbescheid oder ein Nachforderungsbescheid ergeht nicht, wenn der Arbeitgeber seine Zahlungsverpflichtung für die aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachzufordernden Beträge schriftlich anerkennt.[1] Ein solches Anerkenntnis steht einer Steueranmeldung und damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.[2] Allerdings muss das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung aufheben, weil im Anschluss an eine Außenprüfung Steuerfestsetzungen nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt werden dürfen und bestehende Vorbehalte aufzuheben sind.[3] Damit gilt eine Änderungssperre[4], sodass das Finanzamt das Anerkenntnis nur ändern kann, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.

Beginn der Rechtsbehelfsfrist mit Unterzeichnung der Anerkenntniserklärung

Weil das Anerkenntnis einer Steuerfestsetzung gleichsteht, beginnt die einmonatige Rechtsbehelfsfrist zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Prüfungsfeststellungen mit der Unterzeichnung der Anerkenntniserklärung durch den Arbeitgeber zu laufen. Außerdem ist aufgrund des Anerkenntnisses auch kein Leistungsgebot mehr erforderlich mit der Folge, dass das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann, wenn der Arbeitgeber seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt.

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