Ist der Arbeitgeber für Lohnsteuer im Haftungswege in Anspruch genommen worden, so hat er gegenüber dem Arbeitnehmer als dem Steuerschuldner regelmäßig einen Rückgriffsanspruch, sofern dieser nicht im Einzelfall (z. B. bei einer Nettolohnvereinbarung) ausgeschlossen ist. Dieser Anspruch ist ein arbeitsrechtlicher und kein öffentlich-rechtlicher Anspruch.

Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei Forderungsverzicht

Verzichtet der Arbeitgeber darauf, die von ihm erhobene Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, so liegt in diesem Verzicht ein geldwerter Vorteil, der selbst wieder steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Der Vorteil ist im Zeitpunkt des Verzichts als sonstiger Bezug zur Lohnsteuer heranzuziehen. Die Lohnsteuer für diesen Vorteil soll jedoch, wenn sie der Arbeitgeber nicht einbehalten hat, durch das Finanzamt in der Regel nur vom Arbeitnehmer nachgefordert werden.[1] Wenn der Arbeitgeber diese Lohnsteuer übernehmen will, so ist eine Nettolohnbesteuerung durchzuführen oder ein pauschaler Nettosteuersatz festzusetzen.[2]

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