Setzt ein Arbeitgeber Leiharbeitnehmer ein, so haftet er unter Umständen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge.[1] Grundsätzlich ist zwar der Verleiher als Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer auch Beitragsschuldner. Der Entleiher haftet allerdings wie ein selbstschuldnerischer Bürge für diejenigen offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die auf die Zeit einer entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung an ihn entfallen, und zwar für den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil.

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