Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, KG, GmbH & Co. KG, OHG), die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt als Gewerbetreibender der Gesellschafter. Dieser ist bei tatsächlicher Ausübung der handwerklichen selbstständigen Tätigkeit somit rentenversicherungspflichtig, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) werden wegen ausdrücklicher Bezugnahme auf Personengesellschaften in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nicht von der Versicherungspflicht erfasst; ggf. aber nach anderen Vorschriften. Besteht im Einzelfall zur Kapitalgesellschaft ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, liegt Rentenversicherungspflicht als Arbeitnehmer vor.

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