1Der Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen im Sinne des § 1 prüfungsfähige Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. 2Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
1. |
Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Bewohner oder Bewerber, |
2. |
die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflicht nach § 5, |
3. |
der Verwendungszweck der Leistungen nach § 6, |
4. |
das Verhältnis der Leistungen im Sinne des § 1 und der Eigenleistungen des Trägers zu den Gesamtkosten der Maßnahmen nach § 7, |
5. |
die getrennte Verwaltung der Leistungen nach § 8, |
6. |
Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 10 Abs. 1, |
7. |
die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10 Abs. 2, |
8. |
geleistete Sicherheiten nach § 11, |
9. |
der Abschluß von Versicherungen nach § 13, |
10. |
die Rechnungslegung nach § 15. |
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