Heizmaterial sind Brennstoffe, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Beheizung seiner Wohnung zur Verfügung stellt. Da es sich im weiteren Sinn um Arbeitslohn handelt, besteht grundsätzlich Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
Heizmaterial, das im Zusammenhang mit einer Werkswohnung bereitgestellt wird, ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Für die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Sachbezugswert bis 50 EUR pro Monat;
- Rabattfreibetrag bis 1.080 EUR pro Jahr (falls der Arbeitgeber mit Heizmaterial handelt);
- Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG;
- individuelle Versteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Welche der Möglichkeiten anzuwenden ist, muss für den Einzelfall geprüft werden.
Lohnsteuer: Zur Steuerpflicht von Sachbezügen vgl. § 8 Abs. 2 und 3 EStG. Die Bewertung von Heizmaterial als Sachbezug erfolgt nach R 8.1 und R 8.2 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Anwendung des Rabattfreibetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Heizmaterial | pflichtig | pflichtig |
Heizmaterial bis 1.080 EUR jährlich (Personalrabatt) | frei | frei |
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