Verkauf von Firmenwagen, E-Bike oder Handy an die Beschäftigten
Typische Sachverhalte für die Übernahme von Wirtschaftsgütern des Arbeitgebers sind der Kauf des bisherigen Firmenwagens oder neuerdings auch eines Dienstfahrrades nach Ablauf des Leasingvertrages oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch beim Arbeitgeber ausgemusterte Datenverarbeitungsgeräte wie Handys, Tablets oder Computer werden häufig zu einem geringen Preis an die Arbeitnehmenden übereignet.
Verkauf an Mitarbeitende: lohnsteuerliche Folgen
Aus lohnsteuerlicher Sicht kann es in diesen Fällen zu unangenehmen Überraschungen kommen, wenn bei einer späteren Lohnsteueraußenprüfung festgestellt wird, dass der gezahlte Kaufpreis unter dem lohnsteuerlich maßgeblichen Wert liegt. Denn überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin Wirtschaftsgüter unentgeltlich oder verbilligt, stellt der Preisnachlass einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.
Bewertung des Wirtschaftsguts: Was ist maßgebend?
Die Bewertung ist unabhängig vom Wirtschaftsgut einheitlich geregelt. Der Wert des Wirtschaftsgutes bestimmt sich nach dem im Lohnsteuerrecht allgemein geltenden Maßstab: dem üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Übliche Preisnachlässe sind durch einen pauschalen Abschlag von 4 Prozent zu berücksichtigen.
Alternativ darf auch der zum Zeitpunkt der Übereignung günstigste Kaufpreis angesetzt werden, zu dem am Gebrauchtmarkt (z. B. im Internet) ein vergleichbares Auto, Fahrrad, Handy etc. angeboten wird. Die Finanzverwaltung verlangt eine entsprechende Nachweisführung, die als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen ist. Wird als üblicher Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt, ist der Ansatz des pauschalen Abschlags von 4 Prozent ausgeschlossen.
Für nahezu alle Wirtschaftsgüter gibt es inzwischen einen Gebrauchtwagenmarkt und entsprechende Verkaufsportale im Internet. So kann man dort meist mit wenigen Mausklicks beispielsweise einen Wert für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ermitteln. Bei wertvollen Wirtschaftsgütern kann auch ein Sachverständigengutachten ratsam sein, um späteren Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung vorzubeugen.
Wichtig in allen Fällen: Da sich der Bewertungsgrundsatz "üblicher Endpreis" auf den privaten Endverbraucher bezieht, darf für den maßgeblichen Gebrauchtwagenwert nicht auf den Händlereinkaufspreis abgestellt werden, sondern auf den Preis, den das Wirtschaftsgut auf dem (privaten) Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Es muss deshalb von dem höheren Händlerverkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer) ausgegangen werden.
Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die der Arbeitgeber überwiegend auch an Dritte vertreibt, gelten Besonderheiten. Insbesondere kann dann der sogenannte Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro abgezogen werden (§ 8 Abs. 3 EStG).
Vereinfachungsregelung bei E-Bikes
Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Verwaltung zu, den üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmenden nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten (BMF, Schreiben vom 17. November 2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04).
Bei einem Fahrrad mit einem Neupreis von 2.599 Euro wären das beispielsweise 1.000 Euro. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Die Zahlung der Mitarbeitenden wird jeweils abgezogen. Ist sie niedriger, verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.
Pauschalierungsmöglichkeiten für übereignete Wirtschaftsgüter
Verbleibt aus der Veräußerung ein geldwerter Vorteil, gibt es in vielen Fällen und bei vielen Wirtschaftsgütern Möglichkeiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Nicht einbezogen werden Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer ist, dass die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG).
Eine Pauschalierung mit 25 Prozent ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Datenverarbeitungsgeräte wie Computer, Tablet oder Handy unentgeltlich oder verbilligt übereignet. Das gilt auch für Zubehör wie Monitor oder Drucker sowie für die Internetgebühren (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Auch im Hinblick auf die Sozialversicherung gelten sie dann nicht als Arbeitsentgelt.
Hinweis: Neben der pauschal besteuerten Übereignung ist grundsätzlich auch eine steuerfreie Überlassung von Geräten im Eigentum des Arbeitgebers möglich (§ 3 Nr. 45 EStG).
Besteuerung nach § 37b EStG: Als weitere Alternative zur individuellen Besteuerung kommt unabhängig vom Wirtschaftsgut auch die Pauschalbesteuerung mit 30 Prozent nach § 37b Abs. 2 EStG in Betracht. Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei der Kaufpreisverbilligung um eine zusätzliche Arbeitgeberleistung handeln muss, die betragsmäßig nicht über 10.000 Euro liegen darf. Zudem kann das Wahlrecht nur für alle Geschenke und Incentives an Arbeitnehmende im Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
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