Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gesetzliche Grundlage für "Fraktionssitzungen" einer Gruppe von Betriebsratsmitgliedern. Sachaufwand des Arbeitgebers für den Betriebsrat als Gremium. Stimmenmehrheit für Entscheidungen des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
1. Es besteht kein Anspruch einer Gruppierung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber und/oder dem Betriebsrat, ihnen einen Raum für das Abhalten von "Fraktionssitzungen" zur Verfügung zu stellen.
2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Absatz 2 BetrVG besteht ausschließlich gegenüber dem Betriebsrat als Gremium.
3. Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen nach § 33 Absatz 1 BetrVG grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit im BetrVG nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Verteilung der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räume.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2, § 33 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.01.2019; Aktenzeichen 17 BV 427/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2019 - 17 BV 427/18 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Zurverfügungstellung eines Raums für die antragstellenden Betriebsratsmitglieder.
Die Antragsteller zu 1-7 sind Mitglieder des im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligter zu 8) gebildeten Betriebsrat (Beteiligter zu 9). Der Arbeitgeber stellt dem aus 15 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat verschiedene Räume zur Verfügung; insoweit wird auf Bl. 8 der Akte Bezug genommen.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, für das Abhalten von „Fraktionssitzungen“ sei ihnen ein Raum von wenigstens 30 m² zur Verfügung zu stellen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 23. Januar 2019 unter I. (Bl. 83-85 der Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 85-89 der Akte) verwiesen.
Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 7. Februar 2019 zugestellt. Er hat dagegen am 29. Januar 2019 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 7. Mai 2019 am 7. Mai 2019 begründet.
Die Antragsteller sind der Auffassung der Anspruch stehe ihnen als „Teil des Betriebsrats“ zu; es werde gerade kein ausdrücklicher „Fraktionsanspruch“ geltend gemacht. Aus dem Raumplan (Bl. 8 der Akte) ergebe sich eine Benachteiligung der Antragsteller, denn den sonstigen Mitgliedern des Betriebsrats stehe eine deutlich größere Fläche zur Verfügung. Der Beteiligte zu 1 habe den ihm zustehenden Raum nachgemessen. Dieser weise nur eine Grundfläche von 14,86 m² auf. Da es im Betriebsratsgremium als Gesamtheit für verschiedenste Fragen unterschiedliche, von der Zugehörigkeit der politischen Lager der einzelnen Mitglieder abhängende Meinungen gebe, sei es notwendig, dass die einzelnen „Fraktionen“ auch genügend Platz für Besprechungen und Beratungen haben. Derzeit bestehe als einzige wirkliche Rückzugsmöglichkeit für die Antragsteller die Nutzung des Raumes 2.104. Dieser Raum sei für eine Besprechung der 7 Antragsteller zu klein. Die vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten reichten daher nicht aus. Eine Sinn und Zweck der Norm entsprechende Auslegung müsse zu dem Ergebnis führen, dass ein entsprechender Anspruch für einzelne Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Gremium bestehe. Dies gebiete der Grundsatz der Chancengleichheit.
Die Antragsteller zu 1-7 beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2019 – 17 BV 427/18 -abzuändern
1. die Antragsgegner, hilfsweise die Antragsgegner als Gesamtschuldner, zu verpflichten, den Beteiligten zu 1-7 über den Raum 2.104 im Betrieb der Beteiligten zu 8 hinaus einen weiteren Raum im Betrieb der Beteiligten zu 8 für die Ausübung von Betriebsratstätigkeiten, insbesondere für Beratungen, zur Verfügung zu stellen, wobei die Grundfläche der den Beteiligten zu 1-7 zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten eine Fläche von wenigstens 30 m² nicht unterschreiten darf,
2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Z. 1 ein Zwangsgeld, hilfsweise Ordnungsgeld, festzusetzen, hilfsweise anzudrohen,
3. den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Beteiligten zu 8 und 9 beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, die von den Antragstellern gebildete Fraktion könne sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, weil dieser für die Beziehungen innerhalb des Gremiums Betriebsrat nicht einschlägig sei. Im Übrigen könnten auch in einem Raum von 14-15 m² Besprechungen mit 7 Personen stattfinden. Die Verteilung der dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nach F...