Entscheidungsstichwort (Thema)
Raumanspruch nur für Betriebsrat als Gremium
Leitsatz (redaktionell)
Minderheitenschutz und Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichten den Arbeitgeber nicht dazu, einzelnen Betriebsratsmitgliedern einen Raum zur Verfügung zu stellen.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2, § 33 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.08.2018; Aktenzeichen 17 BVGa 426/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1-7 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 - 17 BVGa 426/18 - wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zurverfügungstellung eines Raums für die antragstellenden Betriebsratsmitglieder.
Die Antragsteller zu 1-7 sind Mitglieder des im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligter zu 8) gebildeten Betriebsrat (Beteiligter zu 9). Der Arbeitgeber stellt dem aus 15 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat verschiedene Räume zur Verfügung; insoweit wird auf Bl. 9 der Akte Bezug genommen.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, für das Abhalten von „Fraktionssitzungen“ sei ihnen ein Raum von wenigstens 30 m² zur Verfügung zu stellen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 8. August 2018 unter I. (Bl. 43-44 der Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 44-46 der Akte) verwiesen.
Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 14. August 2018 zugestellt. Er hat dagegen am 14. September 2018 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 14. November 2018 am 14. November 2018 begründet.
Die Antragsteller sind der Auffassung der Anspruch stehe ihnen als „Teil des Betriebsrats“ zu; es werde gerade kein ausdrücklicher „Fraktionsanspruch“ geltend gemacht. Aus dem Raumplan (Bl. 9 der Akte) ergebe sich eine Benachteiligung der Antragsteller, denn den sonstigen Mitgliedern des Betriebsrats stehe eine deutlich größere Fläche zur Verfügung. Der Beteiligte zu 1 habe den ihm zustehenden Raum nachgemessen. Dieser weise nur eine Grundfläche von 14,86 m² auf. Da es im Betriebsratsgremium als Gesamtheit für verschiedenste Fragen unterschiedliche, von der Zugehörigkeit der politischen Lager der einzelnen Mitglieder abhängende Meinungen gebe, sei es notwendig, dass die einzelnen „Fraktionen“ auch genügend Platz für Besprechungen und Beratungen haben. Derzeit bestehe als einzige wirkliche Rückzugsmöglichkeit für die Antragsteller die Nutzung des Raumes 2.104. Dieser Raum sei für eine Besprechung der 7 Antragsteller zu klein. Die vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten reichten daher nicht aus. Eine Sinn und Zweck der Norm entsprechende Auslegung müsse zu dem Ergebnis führen, dass ein entsprechender Anspruch für einzelne Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Gremium bestehe. Dies gebiete der Grundsatz der Chancengleichheit. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die Betriebsratsarbeit jetzt zu leisten sei und aufgrund der unfairen Raumverteilung gegenüber den Antragstellern eine Benachteiligung und Erschwerung ihrer Betriebsratsarbeit bereits jetzt vorliege. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne nicht abgewartet werden.
Die Antragsteller zu 1-7 beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 -17 BVGa 426/18- abzuändern
1. die Antragsgegner, hilfsweise die Antragsgegner als Gesamtschuldner, zu verpflichten, den Beteiligten zu 1-7 über den Raum 2.104 im Betrieb der Beteiligten zu 8 hinaus einen weiteren Raum im Betrieb der Beteiligten zu 8 für die Ausübung von Betriebsratstätigkeiten, insbesondere für Beratungen, zur Verfügung zu stellen, wobei die Grundfläche der den Beteiligten zu 1-7 zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten eine Fläche von wenigstens 30 m² nicht unterschreiten darf,
2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Z. 1 ein Zwangsgeld, hilfsweise Ordnungsgeld, festzusetzen, hilfsweise anzudrohen,
3. den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Beteiligten zu 8 und 9 beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, es fehle bereits am Verfügungsgrund. Das Ausschöpfen der gesetzlichen Fristen, insbesondere die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, indiziere dass es an der Eilbedürftigkeit fehle. Eine tatsächliche Gefährdung der Betriebsratstätigkeit der Antragsteller werde nicht im Einzelnen dargelegt, so dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar sei. Auch ein Verfügungsanspruch sei nicht erkennbar. Die von den Antragstellern gebildete Fraktion könne sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, weil dieser für die Beziehungen innerhalb des Gremiums Betriebsrat nicht einschlägig sei. Im Übrigen könnten auch in einem Raum von 14-15 m...