Leitsatz (redaktionell)
Ä1. Die Ausübung von Mitbestimmungsrechten durch den Betriebsrat hat grundsätzlich auf Grund förmlicher Befassung und Beschlußfassung mit und bezüglich der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit und durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber zu erfolgen.
2. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs 2 Nr 2 BetrVG - Verstoß gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG 1972 - bezieht sich auf personelle Auswahlrichtlinien, bei denen der Betriebsrat die ihm nach § 95 Abs 1 oder 2 BetrVG gegebenen Mitbestimmungsrechte ausgeübt hat. Durch bloße Duldung und widerspruchslose Hinnahme einseitig vom Arbeitgeber aufgestellter Auswahlrichtlinien und ihrer Anwendung erfolgt keine Ausübung der nach § 95 Abs 1 oder 2 BetrVG gegebenen Mitbestimmungsrechte.
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.10.1983; Aktenzeichen 2 BV 20/83) |
Fundstellen
Haufe-Index 445332 |
DB 1985, 1534-1534 (LT1-2) |
ARST 1985, 109-109 (L1-2) |
ArbuR 1985, 293-293 (L2) |
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