Entscheidungsstichwort (Thema)
Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle für einen Teil einer selbständig mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit
Leitsatz (amtlich)
Eine Einigungsstelle kann offensichtlich unzuständig sein, wenn ihr Regelungsgegenstand nicht eine selbstständige mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, sondern lediglich ein Teil einer solchen sein soll.
Normenkette
BetrVG §§ 76, 87; ArbGG § 100
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.12.2015; Aktenzeichen 18 BV 756/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2015 - 18 BV 756/15 - abgeändert:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Konzerns der A und betreibt Catering für Luftverkehrsgesellschaften. Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert die Belegschaft des Betriebs der Arbeitgeberin am Flughafen B. Teil dieses Betriebes ist eine Transportabteilung, die aus 23 Unterabteilungen besteht. Davon entfallen 14 auf die von der Arbeitgeberin beschäftigten Hubwagenfahrer. Die Schichtpläne für die in diesen Abteilungen beschäftigten Arbeitnehmer legten die Beteiligten bisher einheitlich fest. Im Jahr 2015 stritten die Beteiligten über die Schichtpläne für die Transportabteilung. Sie bildeten zu diesem Thema eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau Dr. C. Am 08. September 2015 stellte die Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschlüsse für die einzelnen Unterabteilungen 23 Schichtpläne auf. Diesen wurden Listen der von den jeweiligen Dienstplänen betroffenen Arbeitnehmer beigefügt. Jeder betroffene Arbeitnehmer wird lediglich auf einer dieser Listen geführt. Der Betriebsrat focht die Sprüche an und kündigte die Schichtpläne. In den 23 bei der erkennenden Kammer anhängigen Beschwerdeverfahren - 4 TaBV 20 - 42/16 - strebt er die Bildung von 23 Einigungsstellen zur Aufstellung neuer Schichtpläne an. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den 23 Bestellungsanträgen stattgegeben. Es hat im vorliegenden Verfahren den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht D zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Schichtplan Berufsgruppe "HWT ATZ", Ersatz für Plan: 4514" bestellt und die Zahl der Beisitzer auf drei pro Seite festgesetzt. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestehe nach der Kündigung der bisherigen Dienstpläne ein Mitbestimmungsrecht. Es könne im Einigungsstellenbestellungsverfahren nicht geprüft werden, ob zwischen den 23 Dienstplänen ein untrennbarer Zusammenhang bestehe. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin hat gegen den am 21. Januar 2016 zugestellten Beschluss am 03. Februar 2016 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie ist der Auffassung, das Vorgehen des Betriebsrats verstoße gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, da es dazu diene, durch die künstliche Trennung der Verfahren die Gebühren zu maximieren. Der Gegenstand des Antrags des Betriebsrats sei unklar. Zudem hingen die 23 Dienstpläne untrennbar miteinander zusammen. Gegen die Person des Vorsitzenden bestünden auf Grund der wegen dessen in Stuttgart liegenden Dienstsitzes zur erwartenden Reisekosten Bedenken. Zudem sei ein Beisitzer pro Seite ausreichend.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze vom 04. Februar und 15. März 2016 Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 18 BV 756/15 - vom 18. Dezember 2015 abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
Der Betriebsrat behauptet zur Begründung seines Zurückweisungsantrags, es bestehe kein untrennbarer Zusammenhang zwischen den 23 Dienstplänen. Es gebe keine Schnittmengen zwischen den einzelnen Arbeitnehmergruppen. Die einzelnen Pläne könnten nacheinander aufeinander aufgebaut werden, wie es auch die Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau Dr. C getan habe. Der Betriebsrat wolle gewährleisten, dass für jeden Plan ausreichend Zeit in Anspruch genommen werde. Die Durchführung von 23 Einigungsstellenverfahren werde nicht teurer als die eines einheitlichen Verfahrens, da der Vorsitzende zugesagt habe, dass er seine Vergütung nach Tagessätzen abrechnen werde und anstrebe, möglichst viele Einigungsstellen pro Sitzungstag durchzuführen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 27. Februar sowie vom 21. und 22. März 2016 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
1. Der Bestellungsantrag des Betriebsrats ist allerdings zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Ab...