Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorbeugender Unterlassungsanspruch. ehrenrührigen Behauptung. Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Äußerung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht mangels Wiederholungsgefahr kein vorbeugender Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Äußerung eines Arbeitnehmers gegenüber einen anderen Arbeitnehmer, wenn diese nur einmal und nur im Rahmen einer Beschwerde innerhalb des Arbeitsverhältnisses gefallen ist.
Normenkette
BGB § 1004; BetrVG § 84
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Entscheidung vom 31.08.2011; Aktenzeichen 4 Ca 29/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel - 4 Ca 29/11 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Unterlassung einer Äußerung durch einen ehemaligen Kollegen.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der A. Auch der Beklagte war dort beschäftigt, schied aber dort auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung schon vor Erhebung der Klage aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Der Kläger erfuhr im Jahr 2009 durch Anträge seines Arbeitgebers an das Integrationsamt auf Zustimmung zu Kündigungen, dass der Beklagte sich ca. am 12. Februar 2007 bei dem gemeinsamen Vorgesetzten B über ihn beschwert hatte. Die Arbeitgeberin gab gegenüber dem Integrationsamt an, dass der Beklagte dabei gesagt habe: "Wenn ich etwas gegen Herrn C unternehme, steckt er mir das Haus an."
Eingehend am 01. September 2010 begehrte der Kläger zunächst bei dem Amtsgericht Kassel von dem Beklagten die Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung: "Wenn ich etwas gegen Herrn C unternehme, steckt er mir das Haus an."
Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und die von ihnen gestellten Anträge wird vollständig gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 31. August 2011 Bezug genommen (Bl. 68 - 71 d.A.). Der Rechtsstreit war durch das Amtsgericht an das Arbeitsgericht Kassel verwiesen worden.
Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch auf vorbeugende Unterlassung durch das Urteil vom 31. August 2011 abgewiesen. Es stehe außer Streit, dass der Beklagte die ihm vorgeworfene Äußerung zumindest sinngemäß in Zusammenhang mit Spannungen am Arbeitsplatz gemacht habe. Der Anspruch sei aber, wenn man nicht ohnehin von einem unzulässigen Globalantrag ausgehe, zumindest nicht begründet. Es beständen schon Zweifel an einer objektiven Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, da dieser mit der Äußerung sein persönliches Motiv zum Ausdruck gebracht hat, warum er gegen den Kläger nichts unternehmen wollte. Der Wille des Beklagten habe keine gezielte Erkränkung umfasst. Der Kläger habe das berechtigte Interesse gehabt, seinen Standpunkt in der konkreten Konfliktlage zu rechtfertigen. Lediglich das in der Äußerung liegende Werturteil, dass man dem Kläger die Begehung einer Brandstiftung zutraue, könne als ein von der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht mehr gedeckter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers angesehen werden. Gehe man von dieser Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus, bestehe aber keine Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe die Äußerung in diesem Rechtstreit, dass er davon ausgehe, dass der Kläger vorbestraft sei, zurückgenommen. Außerdem habe es sich nicht um eine ohne Anlass erfolgte Äußerung des Beklagten gegenüber Dritten gehandelt, sondern um eine Einlassung im laufenden Verfahren.
Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 72 - 80 d.A.).
Gegen das Urteil, welches dem Kläger am 11. Oktober 2011 zugestellt wurde, hat dieser mit am 09. November 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 19. Januar 2012 hat sie der Kläger durch am 12. Januar 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, dass das Arbeitsgericht keinen Beweis erhoben habe, welche konkrete Äußerung der Beklagte machte. Das Gericht habe auch keine der strengen Voraussetzungen festgestellt, bei denen eine Wiederholungsgefahr verneint werden dürfe. Der Beklagte habe sich vielmehr geweigert, vorprozessual eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und habe den Leumund des Klägers in diesem Rechtsstreit weiter verletzt. Schließlich sei verkannt worden, dass für eine Ehrverletzung ein bedingter Vorsatz genüge und die Aussage, dass der Beklagte dem Kläger eine Brandstiftung zutraue, durchaus einen Tatsachenkern enthalte, so dass von einer Verleumdung auszugehen sei.
Der Kläger bestreitet, dass zwischen ihm und dem Beklagten Spannungen bestanden. Sie hätten zum Zeitpunkt der Äußerung schon länger nicht mehr zusammengearbeitet. Die von dem Beklagten geschilderte Arbeitsituation treffe nicht zu. Der Beklagte berufe sich auf eine Bedrohungssituation, für die er jedoch keine Fakte...