Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld wegen einer Äußerung. Klage gegen einen ehemaligen Kollegen. Ehre oder das Persönlichkeitsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ehre oder das Persönlichkeitsrecht werden in § 252 Abs. 2 BGB nicht als Schutzgüter angeführt.

 

Normenkette

BGB § 253 Abs. 2; GG Art. 2, 1; BGB § 823 Abs. 1, § 826; StGB §§ 185, 187

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 18.04.2013; Aktenzeichen 9 Ca 511/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. April 2013 - 9 Ca 511/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen einer Äußerung durch einen ehemaligen Kollegen.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der A. Auch der Beklagte war dort beschäftigt, schied aber auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung schon vor Erhebung der Klage aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Der Kläger erfuhr spätestens im Jahr 2009 durch Anträge seines Arbeitgebers an das Integrationsamt auf Zustimmung zu Kündigungen, dass der Beklagte sich ca. Februar 2007 bei dem gemeinsamen Vorgesetzten B über ihn beschwert hatte. Die Arbeitgeberin gab gegenüber dem Integrationsamt, später auch dem Betriebsrat und in mehreren Kündigungsrechtsstreiten an, dass der Beklagte in Zusammenhang mit seiner Beschwerde erklärte: "Wenn ich etwas gegen Herrn C unternehme, steckt er mir das Haus an."

Eingehend am 28. Dezember 2012 begehrte der Kläger bei dem Arbeitsgericht Kassel von dem Beklagten Schmerzensgeld, da er ihn durch diese Äußerung in seiner Ehre verletzt und sittenwidrig geschädigt habe.

Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und die von ihnen gestellten Anträge wird vollständig gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. April 2013 Bezug genommen (Bl. 55 - 62 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld durch das Urteil vom 18. April 2013 abgewiesen. Der Kläger habe keine Tatsachen dazu vorgetragen, dass der Beklagte ihn in einer sittenwidrigen Weise gem. § 826 BGB schädigen wollte. Dem Kläger stehe auch kein Schmerzensgeld nach Art. 1 und Art. 2 GG iVm. § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu. Die Äußerung aus dem Februar 2007 überschreite nicht die Grenzen der Meinungsfreiheit, sie lasse sich in dem Kontext, in welchem sie erfolgte, nicht als Schmähkritik oder Beleidigung auslegen. Der Beklagte habe sich bei einem Vorgesetzten vertraulich über den Kläger beschwert und erklärt, warum er Hilfestellung durch den Arbeitgeber bei einem Konflikt mit dem Kläger erwarte. Es scheide auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 185, 187 StGB aus. Die Äußerung des Beklagten enthalte keine einem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern beziehe sich auf ein als möglich befürchtetes zukünftiges Verhalten.

Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 55 - 62 d.A.).

Gegen das Urteil, welches dem Kläger am 24. Mai 2013 zugestellt wurde, hat dieser mit am 24. Juni 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 24. Juli 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, dass das Arbeitsgericht die Äußerung des Beklagten über den Wortlaut hinaus fehlerhaft ausgelegt habe. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont habe der Beklagte ihn als einen Straftäter bezeichnet, der außerhalb der Rechtsordnung stehe. Dabei handele es sich um eine nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckte Schmähkritik und eine Beleidigung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Kassel vom 18. April 2013 - 9 Ca 511/12 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 1.500,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die Abweisung der Klage unter Bezugnahme auf seinen Vortrag aus erster Instanz.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2013 (Bl. 105 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hatte von dem Beklagten in einem früheren Rechtsstreit Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Äußerung, "Wenn ich etwas gegen Herrn C unternehme, steckt er mir das Haus an." verlangt. Diese Klage (Arbeitsgericht Kassel - 4 Ca 29/11, Hess. Landesarbeitsgericht - 18 Sa 1596/11) ist rechtskräftig abgewiesen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde (BAG - 8 AZN 1600/12) und die Anhörungsrüge (BAG - 8 AZN 2528/12) des Klägers wurden durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Entscheidungen der Bundesarbeitsgerichts und der Vorinstanzen Verfassungsbeschwerde erhoben (a...

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