Verfahrensgang

SG Marburg (Urteil vom 16.12.1999; Aktenzeichen S 5 AL 403/99)

 

Tenor

  • Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Dezember 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1999 aufgehoben.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12. April bis 2. Mai 1999 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

  • Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit vom 12. April bis 2. Mai 1999.

Der 1962 geborene Kläger bezog ab 7. Januar 1999 von der Beklagten Arbeitslosengeld. Aufgrund einer am 16. März 1999 erfolgten Vorsprache des Klägers schlug ihm die Beklagte die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme von 4 Tagen (12. April bis 15. April 1999) vor. Die Maßnahme lautete: “Wege aus der Arbeitslosigkeit, Bewerbungstraining” und sollte den Kläger befähigen, Bewerbungsschreiben möglichst optimal zu verfassen. Der Kläger nahm an dieser Eingliederungsmaßnahme nicht teil. In der hierzu verlangten Erklärung der Beklagten führte er aus, er habe erst 6 Monate vorher (Oktober 1998) die Meisterprüfung abgelegt und im Rahmen des Meisterprüfungslehrganges auch gelernt, wie Bewerbungen um ein Stellenangebot geschrieben werden. Er finde es überflüssig, kurze Zeit später noch einmal einen solchen Lehrgang zu besuchen, da in diesem kurzen Zeitraum keine Neuerungen bezüglich Bewerbungsschreiben eingetreten seien.

Mit Bescheid vom 20. April 1999 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Trainingsmaßnahme nicht nachgekommen sei und stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 3 Wochen in der Zeit vom 12. April bis 2. Mai 1999 auf der Grundlage des § 144 SGB III fest. Zur Begründung führte sie aus, die von dem Kläger genannten Gründe könnten bei einer Abwägung seiner Interessen mit denen der Versicherungsgemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden.

Hiergegen legte der Kläger am 4. Mai 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs trug er vor, die Voraussetzungen für die Annahme einer Sperrzeit im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III seien vorliegend nicht gegeben. Weiterhin lägen die Fördervoraussetzungen im Sinne des § 49 SGB III nicht vor. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sei Voraussetzung, dass durch die Trainingsmaßnahme erst notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Arbeitsvermittlung oder eine berufliche Aus- oder Weiterbildung vermittelt werden sollen. Durch die Trainingsmaßnahme müssten also Verbesserungen für den Arbeitslosen erzielt werden können. Eine dreitägige Trainingsmaßnahme für Bewerbungsschreiben sei jedoch angesichts der Vorbildung des Widerspruchsführers ungeeignet und überflüssig, weil er durch diese keine Verbesserung erzielen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung führte sie aus, sie bestreite nicht, dass der Kläger aufgrund seiner beruflichen Biografie über bestimmte Qualifikationen verfüge. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB III wäre jedoch insoweit erfüllt, als durch den Bildungsträger zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden sollten. Insbesondere würden dort auch Kenntnisse über die aktuelle Arbeitsmarktsituation und die beruflichen Entwicklungschancen vermittelt. Die Vermittlung derartiger Kenntnisse werde als notwendig im Sinne des Gesetzes betrachtet. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass auch ohne den Besuch der Maßnahme eine Vermittlung möglich sei. Durch die Maßnahme solle jedenfalls erreicht werden, dass sich der Teilnehmer anschließend erfolgreicher auch selbst um eine Beschäftigung bemühen könne.

Am 2. Juli 1999 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trug er vor, die Behauptung der Beklagten werde bestritten, dass im Rahmen der Trainingsmaßnahme auch Kenntnisse über die aktuelle Arbeitsmarktsituation die beruflichen Entwicklungschancen vermittelt werden konnten. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass der Inhalt der Trainingsmaßnahme im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut stehe und dass im konkreten Fall des Klägers angesichts seiner Aus- und Vorbildung für diese notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung durch die Trainingsmaßnahme hätten geschaffen werden können.

Die Beklagte legte im erstinstanzlichen Verfahren den Abschlußbericht über die Trainingsmaßnahme “Wege aus der Arbeitslosigkeit, Bewerbungstraining” vom 12. April bis 15. April 1999 vor. Daraus ergibt sich der Maßnahmeverlauf mit dem Inhalt des Unterrichts an den einzelnen vier Tagen. Weiter legte die Beklagte die Auswertung des von 8 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgefüllten Fragebogens nach Ende der Trainingsmaßnahme vor.

Mit Urteil vom 16. Dezember 1999 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, zur Üb...

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