Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung

 

Nachgehend

Hessisches LSG (Urteil vom 09.08.2000; Aktenzeichen L 6 AL 166/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Sperrzeit vom 12.04. bis 02.05.1999.

Der 1963 geborene Kläger stand bei der Beklagten ab 07.01.1999 im Arbeitslosengeldbezug (Bewilligungsbescheid vom 26.03.1999). Die Beklagte schlug dem Kläger am 16.03.1999 folgende Eingliederungsmaßnahme vor: "Wege aus der Arbeitslosigkeit, Bewerbungstraining", die vom 12.04. bis zum 15.04.1999 dauerte. Der Kläger nahm an der Eingliederungsmaßnahme nicht teil. In der Erklärung über das Nichtzustandekommen einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme vom 17.04.1999 gab er im Wesentlichen an, er habe schon mehrere Prüfungen in Meisterlehrgängen besucht und erfolgreich abgeschlossen. Am 09.10.1998 habe er die Meisterprüfung abgelegt und hierbei u. a. den Nachweis erbringen müssen, Bewerbungen um ein Stellenangebot zu formulieren. Er finde es überflüssig, nochmals einen Lehrgang zu belegen. In diesem kurzen Zeitraum habe sich keine Erneuerung bei Bewerbungsschreiben ergeben.

Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.1999 den Eintritt einer Sperrzeit von 3 Wochen fest: Die Teilnahme an der Maßnahme sei dem Kläger zuzumuten (§ 119 SGB III). Insbesondere habe der Kläger eine verbindliche schriftliche Förderungszusage erhalten, aus der er ersehen konnte, dass während der Dauer der Teilnahme sein Lebensunterhalt mindestens in der Höhe gewährleistet gewesen wäre, in der ihm ohne die Teilnahme Arbeitslosengeld zugestanden hätte. Obwohl er bei der Unterbreitung des Angebots darüber belehrt worden sei, dass er bei einer Verweigerung der Teilnahme ohne wichtigen Grund Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit gebe, habe er sich geweigert, an der Maßnahme teilzunehmen.

Hiergegen legte der Kläger am 04.05.1999 Widerspruch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, die schriftliche Zusage der beruflichen Eingliederungsmaßnahme sowie die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung sei nach dem Akteninhalt nicht gegeben. Im Übrigen lägen die Fördervoraussetzungen im Sinne des § 49 SGB III nicht vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die Klage vom 02.07.1999. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass durch die Trainingsmaßnahme keinerlei neue Kenntnisse über die aktuelle Arbeitsmarktsituation und die beruflichen Entwicklungschancen vermittelt worden wären.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 20.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stützt sich im Wesentlichen auf den Abschlussbericht der Trainingsmaßnahme, den sie mit Schriftsatz vom 16.08.1999 vorgelegt hat.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 20.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.1999 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.

Rechtsgrundlage für die Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist § 144 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III. § 144 SGB III regelt die Tatbestände, bei denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit ruht. Diese beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft bzw. bei Arbeitslosenhilfebeziehern die Allgemeinheit gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder zu deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSG NZA 1990, 791). Die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen, dass das Risiko der Arbeitslosigkeit manipuliert wird, indem sie dem Arbeitslosen einen Teil der Aufwendungen aufbürdet, die er der Versichertengemeinschaft bzw. Allgemeinheit durch sein Verhalten verursacht (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 21 S. 104). Sie ist keine Strafe (BT-Drucks V/2291 S. 83), auch wenn sie von den Betroffenen häufig als solche empfunden wird. Nach BSG (NZA 1986, 141) soll sie ein der Vertragsstrafe ähnlicher versicherungsrechtlicher Ausgleich standardisierten Umfangs sein. Eine Sperrzeit tritt nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 unter folgenden Voraussetzungen ein:

- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,

- die Maßnahme ist zumutbar,

- schriftliche Zusage,

- ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung,

- kein wichtiger Grund für die Ablehnung.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit "schriftliche Zusage" sowie "ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung" entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt sind. Dass dies nicht aktenkundig d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge