Entscheidungsstichwort (Thema)
Goldmünzen als Arbeitsentgelt. Sozialversicherungsbeitrag. Umlage
Leitsatz (redaktionell)
Die Ausgabe von Goldmünzen an Arbeitnehmer ist eine Zuwendung von Geld, die bei Überschreiten eines Höchstbetrages, der sich aus den jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien ergibt, ein derartiges Eigengewicht erhält, dass die Zuwendung in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten ist.
Die bei einer Betriebsveranstaltung ausgehändigten Goldmünzen (Australien Nuggets) sind, unabhängig von der Wertung durch das Finanzamt keiner pauschalen Besteuerung unterworfen.
Normenkette
SGB IV § 14 Abs. 1; SGB III § 342; SGB V § 226 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 162 Nr. 1; SGB XII § 57 Abs. 1; EStG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei den von der Klägerin an die Beigeladenen zu 1) bis 6) ausgegebenen Goldmünzen “Australien Nuggets” um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.
Die Klägerin – ein Unternehmen, das im Bereich Datenverarbeitung und Datenübertragung tätig ist – verteilte während der Weihnachtsfeier am 13. Dezember 1998 an die Beigeladenen zu 1) bis 6) Australien Nuggets im Wert von circa 50 % des jeweiligen Brutto-Monats-Arbeitsentgelts. Die Beigeladenen zu 1) bis 6) erhielten darüber hinaus mit der Novemberabrechnung ein Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % des monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes. Für die Australien Nuggets entrichtete die Klägerin pauschalierte Lohnsteuer in Höhe von 25 %; Sozialversicherungsbeiträge zahlte sie nicht.
Am 17. März 2000 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1998 durch. Zu einer Schlussbesprechung kam es am 21. März 2000. Durch Bescheid vom 9. April 2000 stellte die Beklagte eine Nachforderung auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Beiträge für Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von insgesamt 5.482,51 DM (2.803,16 €) fest.
Vom 30. März bis 4. April 2000 führte das Finanzamt B-Stadt eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 durch. Die pauschale Besteuerung der ausgegebenen Goldmünzen wurde in dem Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 10. April 2000 nicht beanstandet.
Den am 5. Mai 2000 gegen den Bescheid vom 9. April 2000 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. März 2001 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Goldmünzen seien nicht aus Anlass, sondern nur bei Gelegenheit der Weihnachtsfeier überreicht worden. Damit komme eine Pauschalversteuerung nicht in Betracht. Die vom Arbeitgeber anlässlich der Betriebsveranstaltung geleisteten Barzuwendungen könnten nur dann pauschal versteuert werden, wenn diese Zahlungen zum Verbrauch während der Betriebsveranstaltung bestimmt seien, das heißt, der Arbeitnehmer erhalte die Barleistung anstelle der üblichen Sachzuwendungen.
Gegen den zurückweisenden Widerspruch richtet sich die am 3. April 2001 vor dem Sozialgericht Darmstadt erhobene Klage. Durch Urteil vom 14. März 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Zuwendung der Australien Nuggets um eine Barzuwendung oder eine Sachzuwendung handele, seien die Goldmünzen nicht aus Anlass, sondern lediglich bei Gelegenheit der Weihnachtsfeier übergeben worden. Die Klägerin habe die Zuwendung in Form der Goldmünzen nicht im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung gewährt; der Geschäftsführer der Klägerin habe die Gelegenheit der Weihnachtsfeier lediglich genutzt, um den Beigeladenen zu 1) bis 6) statt einer Weihnachtsgratifikation eine Zuwendung für die im abgelaufenen Jahr geleisteten Arbeiten zu erbringen. Ihnen sei eine Zuwendung von bleibendem Wert erbracht worden, welche mit der Betriebsveranstaltung nichts zu tun habe. Die Zuwendung der Goldmünzen stelle eine Belohnung für die geleistete Arbeit dar und sei gerade kein Weihnachtsgeschenk aus Anlass der Weihnachtsfeier. Der Nachforderung stehe nicht entgegen, dass das zuständige Finanzamt B-Stadt die pauschale Besteuerung der Goldmünzen nicht beanstandet habe. Hierfür sei zunächst entscheidend, dass die Klägerin bereits am 21. März 2000 zur beabsichtigen Nachforderung angehört wurde und der Geschäftsführer der Klägerin somit bereits bei Beginn der Lohnsteueraußenprüfung am 30. März 2000 über die Bewertung dieser Zuwendung durch die Beklagte unterrichtet war. Außerdem treffe der Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 10. April 2000 keine Feststellung darüber, ob die Pauschalversteuerung korrekt erfolgt sei. Die Lohnsteueraußenprüfung sei lediglich stichprobenartig erfolgt. Die Beklagte sei insofern durch den Lohnsteuerhaftungsbescheid nicht gebunden, da dieser keine Regelung zur Pauschalversteu...