Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung vom Arbeitgeber bei Gelegenheit einer Weihnachtsfeier den Arbeitnehmern ausgehändigter Goldmünzen als sozialversicherungs- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

 

Orientierungssatz

1. Das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt ist nach § 162 Nr. 1 SGB 6 beitragspflichtig. Nach § 14 Abs. 1 SGB 4 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen, gleichgültig in welcher Form sie geleistet werden.

2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArEV sind Einnahmen dann dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, wenn die Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG pauschal erhoben werden kann. Werden Goldmünzen bei Gelegenheit einer Weihnachtsfeier des Arbeitgebers und nicht aus Anlass der Weihnachtsfeier zugewendet, so unterliegen sie nicht der Pauschalübersteuerungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG und sind somit sozialversicherungs- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

3. Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen erlangen beim Überschreiten eines Höchstbetrags von 76,69 E. je teilnehmendem Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht, dass sie stets in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten sind (BFH Urteil vom 25. 5. 1992, BFHE 167,542).

4. Hat der Arbeitgeber die Gelegenheit der Weihnachtsfeier lediglich dazu genutzt, um den Arbeitnehmern statt einer Weihnachtsgratifikation eine Zuwendung für die im abgelaufenen Jahr geleistete Arbeit zu erbringen, so handelt es sich um kein Weihnachtsgeschenk, sondern um eine Belohnung für geleistete Arbeit. Mangels Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG sind damit den Arbeitnehmern zugewendete Goldmünzen nicht von dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArEV ausgenommen.

 

Nachgehend

Hessisches LSG (Urteil vom 14.07.2005; Aktenzeichen L 8/14 KR 399/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei den von der Klägerin an die Beigeladenen zu 1) bis 6) ausgezahlten Goldmünzen um sozialversicherungs- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

Die Klägerin verteilte während der Weihnachtsfeier am 13. Dezember 1998 an die Beigeladenen zu 1) bis 6) australische Nuggets im Wert von 50% des jeweiligen Bruttoarbeitsentgelts.

Ein darüber hinausgehendes Weihnachtsgeld wurde an die Beigeladenen zu 1) bis 6) im Jahr 1998 nicht gezahlt. Für diese Goldmünzen entrichtete die Klägerin eine Pauschalsteuer i. H. von 25%; Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt.

Die Beklagte führte am 17. März 2000 bei der Klägerin für den Zeitraum vom 01. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1998 eine Betriebsprüfung durch.

Mit Bescheid vom 09. April 2000 stellte die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Beiträge für Umlagen nach den Lohnfortzahlungsgesetz i. H. v. insgesamt 5.482,51 DM (2.803,16 €) fest.

In der Zeit vom 30. März bis 04. April 2000 führte das Finanzamt Darmstadt eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 durch; die Pauschalbesteuerung der an die Beigeladenen zu 1) bis 6) ausgegebenen Goldmünzen wurden im Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 10. April 2000 nicht beanstandet.

Mit Schreiben vom 03. Mai 2000 erhob die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch und wandte sich allein gegen die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Ausgleichskasse Umlage 02 aus dem Wert der Geschenke an die Beigeladenen zu 1) bis 6).

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides verwies sie, dass es sich bei den Goldmünzen um Zuwendungen von bleibendem Wert handele, für die der Arbeitgeber den Pauschalsteuersatz von 25% nur dann ansetzen könne, wenn die nicht übliche Zuwendung aus Anlass und nicht nur bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung erfolge. Vorliegend seien die Münzen an die Beigeladenen zu 1) bis 6) jedoch nur bei Gelegenheit überreicht worden. Auf den Weihnachtsfeiern der Vorjahre seien keine entsprechenden Zuwendungen an die Mitarbeiter erfolgt. Die Weihnachtsfeier sei auch nicht ausschließlich zur Überreichung der Münzen veranstaltet worden.

Auch das Bundesministerium der Finanzen sei der Auffassung, dass Weihnachtszuwendungen in ausländischen Goldmünzen zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehörten.

Der Prüfbericht des Finanzamtes habe die Weihnachtsfeier auch nicht ausdrücklich als Anlass für die Zuwendung der Münzen anerkannt; die Prüfung des Finanzamtes sei im Übrigen nur stichprobenartig erfolgt.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03. April 2001 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Durch Beiladungsbeschluss vom 13.08.2002 hat das Gericht die Arbeitnehmer der Klägerin, D. D., E. E., F. F., G. G., H. H. und J. J. sowie die Bundesanstalt für Arbeit, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Deutsche Angestellten Krankenkasse, die Deutsche Angestellten Krankenkasse-P...

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