Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Elterngeldes vor und nach dem Stichtag 1. 1. 2015. Berechnung bei Mehrfachgeburt
Orientierungssatz
1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 BEEG wird Mutterschaftsgeld auf das zustehende Elterngeld angerechnet. Dies gilt auch für Dienst- und Anwärterbezüge sowie für Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zusteht.
2. Bei Mehrlingsgeburten besteht seit 1. 1. 2015 nur ein Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 1 S. 2 BEEG. Für die vor diesem Stichtag geborenen Kinder besteht ein doppelter Anspruch auf Elterngeld bzw. ein eigenständiger Anspruch für jedes der beiden Zwillingskinder. Dabei sind beamtenrechtliche Dienstbezüge anzurechnen. In Anwendung von § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG a. F. findet ein Verbrauch von Elternbezugsmonaten für beide Zwillingskinder statt.
3. Der Gesetzgeber hat den Bezug von zweckidentischen Leistungen neben dem Bezug von Elterngeld ausgeschlossen. Dazu gehören u. a. beamtenrechtliche Dienstbezüge, die während der Schutzfrist weitergezahlt werden.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bezugsdauer des an den Kläger zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Der Kläger macht Elterngeld auch für den 8. bis 12. Lebensmonat des (Zwillings-) Kindes C. geltend.
Der 1981 geborene Kläger und seine 1982 geborene Ehefrau, E. A., sind beide Finanzbeamte und Eltern der 2014 geborenen Zwillingskinder C. und D. (das erste Kind, F., ist 2013 geboren). Sie stellten am 23. April 2014 Antrag auf Elterngeld und legten für den Kläger als Bezugszeiträume den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes C. sowie den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes D. fest. Für die Ehefrau bestimmten sie den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes C. sowie den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes D. Aus einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 29. April 2014 an die Ehefrau des Klägers geht hervor, dass die Mutterschutzzeit vom 19. Februar bis 25. Juni 2014 währte. Die Ehefrau erhielt während der Mutterschutzzeit ihre Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis weiter. Ergänzend legten der Kläger und seine Ehefrau diverse Einkommensnachweise der Hessischen Bezügestelle vor.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst durch Bescheid vom 25. April 2014 Elterngeld für das Kind D. für den 13. und 14. Lebensmonat und damit für den Zeitraum vom 24. Februar bis 23. April 2015 in Höhe von jeweils 2.209,08 €. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bemessungszeitraum die Monate Oktober bis Dezember 2012, März bis Juni 2013, September bis Dezember 2013 und Januar 2014 und führte zur Höhe aus, das dem Kläger zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 2.670,05 € auf 1.735,53 € (65 %). Hinzu komme der Mehrlingszuschlag von 300,00 € sowie ein Geschwisterbonus von 173,55 €, sodass sich ein Gesamtbetrag von 2.209,08 € errechne. Durch weiteren Bescheid vom 16. Mai 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld auch für das Kind C. für den 1. bis 7. Lebensmonat (24. Februar bis 23. September 2014) in gleicher Höhe. Der Ehefrau des Klägers bewilligte der Beklagte durch Bescheide vom 16. Mai 2014 Elterngeld für das Kind C. für den 1. bis 5. sowie 13. und 14. Lebensmonat und für das Kind D. für den 1. bis 12. Lebensmonat. Die Höhe des Elterngeldes errechnete der Beklagte unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 2.535,44 €. 65 % hiervon ergaben 1.648,04 €. Hinzu kamen der Mehrlingszuschlag von 300,00 € sowie der Geschwisterbonus von 164,80 €, sodass sich das Elterngeld auf insgesamt 2.112,84 € monatlich belief. Für den 1. bis 4. Lebensmonat setzte der Beklagte jedoch den Zahlbetrag unter Anrechnung der dem Mutterschaftsgeld entsprechenden beamtenrechtlichen Bezüge auf jeweils 0 € und für den 5. Lebensmonat der beiden Kinder auf reduzierte Beträge fest. Hierzu führte der Beklagte aus, die beamtenrechtlichen Bezüge seien bis zum 25. Juni 2014 auf das zustehende Elterngeld anzurechnen.
Der Kläger und seine Ehefrau erhoben gegen die drei Bescheide vom 16. Mai 2014 Widersprüche am 18. Juni 2014 und machten geltend, den Bescheiden sei nicht zu entnehmen, wie der Beklagte die Anrechnung der beamtenrechtlichen Bezüge auf das Elterngeld für die ersten fünf Lebensmonate der Zwillinge vorgenommen habe. Sie baten um Übersendung einer detaillierten Aufstellung. Im Übrigen müsse die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG, wonach Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Einnahmen zustünden, als Monate gelten würden, für die dieser E...