Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Weiterleitung der zu Unrecht gezahlten Rentenleistung aufgrund eines Lastschrifteinzugs an den Vermieter. quotale Berechnung des Erstattungsbetrages

 

Orientierungssatz

1. Von der Erstattungspflicht nach § 118 Abs 4 SGB 6 sind auch solche Personen erfasst, an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde, also Personen, an die der Betrag, durch den das Guthaben unter den Rückforderungsbetrag gesenkt wurde, gelangt ist (vgl BSG vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr 11).

2. Für eine quotale Berechnung des Betrages einer Erstattung nach § 118 Abs 4 SGB 6, wonach der Rentenversicherungsträger von den in § 118 Abs 4 SGB 6 benannten Personen lediglich eine Rückerstattung in dem Umfang verlangen kann, in dem sie von der überzahlten Rente partizipiert haben, gibt § 118 SGB 6 keine Grundlage.

 

Normenkette

SGB VI § 118 Abs. 3-4; BGB § 421

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.07.2016; Aktenzeichen B 13 R 31/15 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2013 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.078,62 € festgesetzt.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung von nach dem Tod der Versicherten C. C. in der Zeit von Januar 1992 bis März 2001 gezahlten Rentenleistungen. Die Klägerin war Vermieterin einer Wohnung an die Versicherte und später an deren Sohn D. C.

Die 1916 geborene Versicherte C. C. bezog von der Beklagten ab 1. März 1975 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die auf das Konto der Versicherten bei der F. überwiesen wurde. Die Versicherte C. verstarb am x.. Juli 1981. Die Zahlung von Hinterbliebenenrente an die Versicherte aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes stellte die Landesversicherungsanstalt Hessen im Juli 1981 ein. Die Beklagte zahlte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter. Die Rente wurde mit Bescheid vom 15. Dezember 1983 in ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres umgewandelt und betrug im Februar 1984 182,40 DM. Ab August 1993 wurde auch die Rente des Sohnes der Versicherten, D. C., auf das Konto der verstorbenen Versicherten eingezahlt (mtl. 1.021,48 DM).

Am 8. November 2001 erhielt die Beklagte vom Rentenservice X-Stadt die Mitteilung, dass die Versicherte verstorben sei. Laut Auskunft der Bank sei die Berechtigte am x.. Juli 2001 (gemeint wohl 1981) verstorben. Die Rentenzahlung wurde zum November 2001 eingestellt. Die Beklagte holte beim Standesamt Frankfurt am Main eine Auskunft zur Bestätigung des Sterbedatums der Versicherten C. ein. Das Standesamt Mitte in Frankfurt am Main teilte der Beklagten mit, in den Jahren 1985 bis 2001 sei die genannte Person in den Unterlagen nicht zu ermitteln. Die F. gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 8. Februar 2002 an, dass ihrer Information nach die Versicherte bereits am x.. Juli 1981 verstorben sei. Die LVA Hessen erklärte gegenüber der Beklagten, dass die Hinterbliebenenrente an die Versicherte bis Juli 1981 gezahlt worden sei. Aus welchem Grund die Rente eingestellt worden sei, sei nicht mehr ersichtlich. Daten zu Kindern seien ebenfalls nicht ersichtlich. Das Standesamt Frankfurt am Main Mitte übersandte der Beklagten eine Sterbeurkunde der C. C., wonach diese am x.. Juli 1981 verstorben ist. Eine Sterbefallanzeige übersandte darüber hinaus das Amtsgericht Frankfurt am Main. Hieraus ergab sich, dass Auskunft der Sohn der Versicherten D. C. geben könne. Mit Schreiben vom 15. März 2002 führte die F. aus, dass auf dem bei ihr geführten Privatkonto der C. C. zwei Vollmachten eingeräumt gewesen seien. Eine Vollmacht habe der Sohn D. C. gehabt, der jedoch am x.. März 2001 verstorben sei. Außerdem sei eine Vollmacht auf E. C., G-Stadt, ausgestellt gewesen. Das Konto sei am 30. Oktober 2001 wegen Umsatzlosigkeit aufgelöst worden. Erben seien nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 17. April 2002 machte die Beklagte gegenüber der F. die Rücküberweisung überzahlter Rentenbeträge in Höhe von 52.420,86 DM geltend. Die F. übersandte daraufhin die Umsatzdaten für das Jahr 2001 für das aufgelöste Girokonto der C. C. Aus den Unterlagen der F. ergab sich, dass der Sohn der Versicherten, D. C., das Konto für eigene Zwecke genutzt hatte. Die F. erklärte hierzu, die Versicherte C. habe ihren Söhnen am 3. März 1978 auf ihrem Privatkonto jeweils Kontovollmacht zu Lebzeiten und über den Tod hinaus eingeräumt.

Die Klägerin teilte der Beklagten unter dem 28. November 2002 mit, nach dem Ableben der Versicherten C. C. im Juli 1981 sei der Sohn D. C. ab 1. August 1981 in das Mietverhältnis eingetreten. Nach dem Ableben von D. C. sei das Mietverhältnis mit des...

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