Verfahrensgang

SG Kassel (Gerichtsbescheid vom 08.12.2000; Aktenzeichen S 11 AL 823/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 8. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes (Alg.) ab 2. Mai 2000 unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltsgrenze „West” statt „Ost”.

Der am 29. Juli 1947 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1983 bis 10. März 2000 bei der Firma W-T, E., Anzeigenblatt Verlag GmbH in E. beitragspflichtig beschäftigt. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Firma ist seit dem 10. November 1998 die Ehefrau des Klägers. Am 24. Januar 2000 verlegte die Firma ihren Sitz in den R. in Hessen.

Zuletzt war der Kläger aufgrund eines außertariflichen Arbeitsvertrages vom 1. November 1996 ab diesem Zeitpunkt als „Objektleiter für das Unternehmen” mit einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 8.750,00 DM zuzüglich ergebnisabhängiger Tantiemen in Höhe von 15.000,00 bis 30.000,00 DM jährlich tätig. Unter Ziffer 10.1 des Arbeitsvertrages heißt es: „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist E..” Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die bei der Leistungsakte befindliche Ablichtung des Arbeitsvertrages (Bl. 6 bis 9) ergänzend Bezug genommen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 10. März 2000 (Az.: 3 IN 16/00) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma eröffnet, worauf der Insolvenzverwalter das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger zum 30. Juni 2000 kündigte.

Am 14. März 2000 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 2. Mai 2000 beim Arbeitsamt Eschwege arbeitslos.

In der Arbeitsbescheinigung vom 17. März 2000 gab der Insolvenzverwalter als Abrechnungszeiträume der letzten 12 Monate die Monate Januar 1999 bis Juli 1999 an, in denen er ein regelmäßiges monatliches Bruttogehalt in Höhe von 8.750,00 DM sowie eine einmalige Tantieme in Höhe von 15.000,00 DM bescheinigte. Unter Ziffer 6d der Arbeitsbescheinigung bestätigte er durch Ankreuzen, dass das Arbeitsentgelt in einem Beschäftigungsverhältnis in den neuen Bundesländern einschließlich des ehemaligen Ostteils von Berlin erzielt wurde, ohne dass es sich um eine Entsendung handelte. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung waren für den Kläger über die AOK in Eisenach nach der für das Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze abgeführt worden, wie aus den vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis Juli 1999 hervorgeht (Bl. 39 bis 46 der LA).

Ab 12. Juli 1999 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt aus seiner privaten Krankenversicherung bei der X. Krankenversicherungs AG vom 23. August 1999 bis 1. Mai 2000 ein tägliches Krankentagegeld in Höhe von 170,00 DM, wie die private Krankenversicherung mit Schreiben vom 22. Mai 2000 gegenüber der Beklagten bestätigte. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2000 mit, für Zeiten des Krankentagegeldbezuges werde zur Bemessung des Alg. 1/360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Ost) für jeden Tag des Krankentagegeldbezuges zugrunde gelegt, wobei es sich 1999 um 180,00 DM und 2000 um 177,50 DM handele.

Den am 8. Mai 2000 gegen die Zugrundelegung der Jahresarbeitsentgeltgrenze „Ost” eingelegten „Widerspruch” wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 bewilligte sie dem Kläger Alg. ab 2. Mai 2000 mit einem wöchentlichen (allgemeinen) Leistungssatz in Höhe von 537,67 DM, wobei sie entsprechend der vom Kläger angegebenen Lohnsteuerklasse III die Leistungsgruppe C sowie ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 1.360,00 DM zugrunde legte. Hierbei ging die Beklagte von einem Bemessungszeitraum vom 1. Mai 1999 bis 1. Mai 2000 aus und berücksichtigte in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1999 entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze „Ost” lediglich ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 7.200,00 DM, für die Zeit des Bezuges von Krankentagegeld vom 23. August 1999 bis 1. Mai 2000 legte sie für insgesamt 36,14 Wochen entsprechend ihrer Ankündigung für jeden Tag des Krankentagegeldbezuges 1/360stel der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Ost) zugrunde und gelangte damit für den Bemessungszeitraum zu einem Bemessungsentgelt in Höhe von 66.831,38 DM. Wegen näherer Einzelheiten wird insoweit auf die Berechnung in der Leistungsakte (Bl. 65) Bezug genommen.

Hiergegen legte der Kläger u.a. auch wegen der unterbliebenen Berücksichtigung der Tantieme-Zahlung in Höhe von 15.000,00 DM am 15. Juni 2000 erneut Widerspruch ein.

Ebenfalls am 15. Juni 2000 hat der Kläger beim Sozialgericht Kassel (SG) gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000 Klage erhoben mit dem Ziel der Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. der Beitragsbemessu...

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