Wird in einem Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht, ist die Spitzabrechnung immer erst im Folgemonat danach vorzunehmen. Einbezogen in die Spitzabrechnung wird dann nicht nur das Vorjahr, sondern auch alle Monate des laufenden Jahres bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Eine neue Prognose zum Hinzuverdienst erfolgt nicht. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird vielmehr von Amts wegen die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente umgewandelt.[1]

Bei einer Regelaltersrente sind keine Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

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