Begriff

Arbeitnehmer des Forstgewerbes erhalten von ihren Arbeitgebern regelmäßig kostenlos oder verbilligt monatlich eine bestimmte Menge Holz. Bei der Holzabgabe handelt es sich grundsätzlich um einen Sachbezug, der als solcher sowohl lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung darstellt.

Zur Vermeidung der Versteuerung bzw. Verbeitragung besteht jedoch die Möglichkeit den sogenannten großen Rabattfreibetrag zu nutzen. Produkte des Arbeitgebers, die er typischerweise an fremde Dritte verkauft, können bis zu einem Freibetrag von 1.080 EUR pro Kalenderjahr lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsfrei behandelt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerfreiheit der Holzabgabe im Rahmen des großen Rabattfreibetrags ergibt sich aus § 8 Abs. 3 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Anwendung des Rabattfreibetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Holzabgabe an Forstbedienstete bis 1.080 EUR jährlich frei frei

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