Erbringt der Arbeitnehmer seine betrieblichen Arbeiten ausschließlich oder überwiegend in seinem häuslichen Bereich, so spricht man von Homeoffice. Da das Homeoffice keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist, kann es auch nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers sein.[1] Bei Arbeitnehmern, die teils im Homeoffice, teils im Betrieb arbeiten, kommt es auf die dauerhafte Zuordnung (d. h. über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus) der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber an. Hat der Arbeitgeber keine arbeitsvertragliche Zuordnung getroffen, entscheiden quantitative Kriterien.[2]

 
Praxis-Beispiel

Homeoffice an 3 Tagen in der Woche

Frau Müller ist bei einer Firma als Programmiererin beschäftigt. Von montags bis mittwochs arbeitet sie von zu Hause aus, donnerstags und freitags übt sie die Tätigkeit im Betrieb ihres Arbeitgebers aus.

Ergebnis: Wenn der Arbeitgeber keine arbeitsvertragliche Zuordnung getroffen hat, entscheiden die quantitativen Kriterien. Da die Arbeitnehmerin an 2 vollen Tagen je Woche im Betrieb des Arbeitgebers tätig wird, ist der Betrieb des Arbeitgebers die erste Tätigkeitsstätte.

 
Praxis-Beispiel

Homeoffice und gelegentliche Termine im Betrieb

Frau Meyer arbeitet im Homeoffice und kommt nur ab und zu für Termine und Absprachen in den Betrieb.

Ergebnis: Da die Arbeitnehmerin dem Betrieb des Arbeitgebers nicht zugeordnet ist, hat sie keine erste Tätigkeitsstätte.

 
Praxis-Beispiel

Homeoffice und täglich wechselnde betriebliche Einrichtungen

Frau Schulze arbeitet im Homeoffice, soll aber jeden Tag jeweils ca. eine Stunde in einer anderen betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beruflich tätig werden. Diese Zeit beansprucht jedoch jeweils weniger als 1/3 ihrer gesamten Arbeitszeit.

Ergebnis: Auch, wenn Frau Schulze arbeitstäglich für eine Stunde oder mehr in verschiedenen Einrichtungen des Arbeitgebers beruflich tätig werden soll, entscheidet zunächst die arbeitsvertragliche Zuordnung. Nur wenn sie einer Einrichtung dauerhaft zugeordnet wird, entsteht dort ihre erste Tätigkeitsstätte. Die quantitativen Kriterien (Verbringung von mindestens 1/3 der Arbeitszeit an diesem Ort) sind nur heranzuziehen, wenn keine Zuordnung seitens des Arbeitgebers getroffen wurde.

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