Geht der Arbeitnehmer im ausländischen Homeoffice seiner Tätigkeit nach, stellt sich die Frage, welches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Dabei kommt insbesondere das Sozialversicherungsrecht des Sitzstaats des Arbeitgebers als auch das des Wohnmitgliedstaats des Arbeitnehmers in Betracht. Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht das sog. Territorialitätsprinzip. Der Arbeitnehmer ist danach in dem Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtig und -berechtigt, in welchem er seine gewöhnliche Tätigkeit ausübt. Ergibt die Gesamtbewertung, dass der Arbeitnehmer mindestens 25 % seiner Arbeitszeit im Wohnmitgliedstaat leistet und/oder mindestens 25 % des Arbeitsentgelts im Wohnmitgliedstaat bezieht, gilt dies als Indiz, dass ein wesentlicher Teil aller Tätigkeiten der betreffenden Person in diesem Mitgliedstaat ausgeübt wird und er dort sozialversicherungspflichtig und -berechtigt ist.

Seit dem 1.7.2023 gilt die sogenannte "Multilaterale Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit". Diese Vereinbarung ermöglicht Arbeitnehmern bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit in einem Mitgliedstaat im ausländischen Homeoffice zu erbringen und dennoch dem Sozialversicherungsrecht des Sitzstaates des Arbeitgebers zu unterliegen. Die Regelung gilt allerdings nicht, wenn die Arbeitsleistung in einem Drittstaat erbracht wird.

Beim Vorliegen aller Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen Antrag in dem Staat zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht nach der Rahmenvereinbarung gelten soll. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, wird mit dem Arbeitnehmer eine bis zu 3 Jahre gültige Vereinbarung geschlossen. Zu beachten ist, dass die Rahmenvereinbarung nur dann Wirkung entfaltet, wenn sowohl der Wohnstaat des Arbeitnehmers als auch der Sitzstaat des Arbeitgebers diese unterzeichnet haben. Bislang haben knapp 20 Länder diese Rahmenvereinbarung ratifiziert, darunter Deutschland, Frankreich, Spanien und die Schweiz.

 
Wichtig

A1-Bescheinigung

Innerhalb von Europa sollten Arbeitnehmer stets eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Mit dieser kann nachgewiesen werden, ob hinsichtlich der Sozialversicherungsabgaben das Recht des Wohnstaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgeblich sind.

Außerhalb der Europäischen Union ist die Sozialversicherungsbeitragspflicht nicht einheitlich geregelt. Hier kommt es darauf an, welche Vereinbarungen zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsland getroffen worden sind.

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