Zusammenfassung
Das Homeoffice ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten, für den der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Das Gesetz verwendet statt dieser in der Praxis gebräuchlichen Bezeichnung den Begriff Telearbeitsplatz. Für die Einrichtung und Durchführung des Homeoffice muss eine individualvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen.
Das Homeoffice ist abzugrenzen von mobiler Arbeit, Bildschirmarbeit und Heimarbeit.
Arbeitsrecht: Das Gesetz bezeichnet das Homeoffice als Telearbeitsplatz und definiert diesen in § 2 Abs. 7 ArbStättV. Für das Homeoffice im Angestelltenverhältnis gelten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die dazu erlassenen Arbeitsschutzverordnungen. Regelungen zum Homeoffice finden sich zum Teil in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Zum Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice siehe BAG, Urteil v. 2.3.2006, 2 AZR 64/05; zu Heimarbeit und Homeoffice siehe BAG, Urteil v. 14.6.2016, 9 AZR 305/15; zum Aufwendungsersatzanspruch und zur Kostentragung siehe BAG, Urteil v. 14.10.2003, 9 AZR 657/02, BAG, Urteil v. 12.4.2011, 9 AZR 14/10 und BAG, Urteil v. 12.3.2013, 9 AZR 455/11. Gemäß § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Arbeitgeber vorübergehend verpflichtet, Homeoffice anzubieten, während Arbeitnehmer gleichzeitig dazu verpflichtet sind, dieses Angebot anzunehmen.
Lohnsteuer: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn siehe § 19 Abs. 1 EStG. Die erste Tätigkeitsstätte ist gesetzlich definiert in § 9 Abs. 4 EStG. Die Überlassung von Telekommunikationsgeräten findet sich in § 3 Nr. 45 EStG; zur Dienstwagenbesteuerung siehe § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Für den pauschalen Kostenersatz ist § 40 Abs. 2 EStG maßgebend. Ob die Vermietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber Arbeitslohn oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind, wird abgegrenzt im BMF-Schreiben v. 18.4.2019, IV C 1 – S 2211/16/10003 :005, BStBl 2019 I S. 461. Grundlage für das Arbeitszimmer ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG.
Sozialversicherung: Eine Beschäftigung unterliegt auch dann der Sozialversicherungspflicht, wenn sie nicht in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, sondern von zu Hause ausgeübt wird. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist gemäß § 7 SGB IV die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt |
LSt |
SV |
Pauschale Zuwendung des Arbeitgebers zum Homeoffice |
pflichtig |
pflichtig |
Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel |
frei |
frei |
Zuschuss zur Internetnutzung, soweit mit 25 % pauschal besteuert |
pauschal |
frei |
Auslagenersatz für nachgewiesene Telefonkosten |
frei |
frei |
Arbeitsrecht
1 Begriff und Abgrenzungen
Homeoffice bezeichnet mobiles Arbeiten im privaten Umfeld des Arbeitnehmers. Die Bezeichnung wird häufig als Oberbegriff für alle Formen von bürobezogener Erwerbsarbeit von zu Hause aus benutzt. Der Begriff ist gesetzlich nicht geregelt. Beim Homeoffice arbeitet der Arbeitnehmer in seinen privaten Räumlichkeiten. Ein fest eingerichteter Arbeitsplatz ist oft nicht vorhanden. Die Arbeit kann an unterschiedlichen wechselnden Orten innerhalb der Wohnung ausgeübt werden.
Häufig werden die Begriffe Homeoffice und Telearbeit fälschlicherweise synonym benutzt. Tatsächlich liegt Telearbeit aber nur dann vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 ArbStättV erfüllt sind.
Ob ein Mitarbeiter im Homeoffice als Angestellter tätig ist, richtet sich nach den Kriterien, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung zur Grenzziehung zwischen freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern entwickelt hat. In Abgrenzung zu dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist und der seine Dienstleistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.
Das Homeoffice ist insbesondere von der Telearbeit, dem mobilen Arbeiten, dem Bildschirmarbeitsplatz und der Heimarbeit abzugrenzen. Daneben gibt es weitere Formen der Tätigkeit in häuslicher bzw. außerbetrieblicher Umgebung wie z. B. die Stellung des Tätigen als arbeitnehmerähnliche Person oder als selbstständiger Unternehmer im Rahmen von Werkverträgen. Im Folgenden wird hauptsächlich au...