Der Hospitant kann einen Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung stellen, wenn er nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Für den Fall, dass die Jahresarbeitslohngrenze nicht überschritten wird, fällt bei einer Veranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres keine Einkommensteuer an. Die Jahresarbeitslohngrenze 2024 beträgt 12.870 EUR.[1]
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