Der Hospitant kann einen Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung stellen, wenn er nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Für den Fall, dass die Jahresarbeitslohngrenze nicht überschritten wird, fällt bei einer Veranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres keine Einkommensteuer an. Die Jahresarbeitslohngrenze 2024 beträgt 12.870 EUR.[1]

[1] 11.604 EUR Grundfreibetrag (i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes) + 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag + 36 EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag. Für den Grundfreibetrag wurde eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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