1.2.1 Individuelle, bedingte Erlaubnis
Dem Arbeitnehmer kann im Arbeitsvertrag ausdrücklich das Mitbringen des Hundes zugesagt werden. Vor einer individuell vereinbarten Erlaubnis sollte jedoch das mit dem Hund potenziell in Berührung kommende Kollegium zu dieser Thematik befragt werden und der Hund mehrere Probetage am Arbeitsplatz absolvieren. Denn die Vorteile eines Bürohundes werden konterkariert, sobald ein Hund Allergien hervorruft oder der konkrete Hund Angst macht oder die Büroabläufe stört. Um Konflikte im Team zu vermeiden, sollten die Einwände gegen einen Bürohund bzw. gegen den konkreten Hund anonym mitgeteilt werden können. Ist bereits ein Bürohund vor Ort und soll ein weiterer dazukommen, sind Probetage ferner erforderlich, um das Auskommen der Tiere miteinander zu testen.
Die arbeitsvertragliche Erlaubnis sollte ausschließlich für den konkreten, erfolgreich "erprobten" Hund erteilt und an Bedingungen geknüpft werden, die zum einen generell das Miteinander erleichtern, und die sich zum anderen konkret aus den Befragungsergebnissen im Team zum Bürohund und aus den betrieblichen Umständen ergeben. Solche Bedingungen können sein:
- Keine Mitnahme des Hundes an Orte im Betrieb, wo Kundenkontakt stattfindet,
- weder ein Füttern des Tieres noch offenes Hundefutter im Büro, um Geruchsbelästigungen zu vermeiden,
- ein "Stundenplan" (eine Mitnahme nur donnerstags und freitags, da an diesen Tagen der ängstliche Kollege nicht anwesend ist; mittwochs nur nachmittags, da dann die Kollegin mit allergischen Reaktionen stets frei hat).
Die Bedingungen ergeben sich zudem aus dem individuellen Charakter des Hundes; ob er etwa bellt, Fremde anknurrt, zu aktiv oder nicht stubenrein ist (etwa Verbleib des Hundes im mit wasserdichten Decken ausgelegten Einzelbüro des Arbeitnehmers).
Für die Bedingungen der Erlaubnis sind ferner die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der dieses Rahmengesetz konkretisierende Tierschutz-Hundeverordnung zu berücksichtigen, etwa ausreichende Frischluftversorgung. Kann ein Hund im Büro nicht artgerecht gehalten werden, ist sein Mitbringen dorthin nicht zu erlauben. Die Herausforderung der Unterbringung des Hundes während der Arbeitszeit darf weder auf Kosten des Tierschutzes noch zulasten des Arbeitgebers und des Kollegiums gelöst werden.
Missachtet der Arbeitnehmer die vereinbarten Bedingungen vom Arbeitnehmer missachtet, darf der Arbeitgeber ihn abmahnen und bei weiteren Verstößen später verhaltensbedingt kündigen.
1.2.2 Beendigung der arbeitsvertraglichen Erlaubnis
Dringend zu empfehlen ist ferner die Vereinbarung einer Widerrufsmöglichkeit der Erlaubnis – etwa für den Fall, dass der Hund sich nicht (mehr) sozial kompatibel zeigt oder im Verlauf eine bislang unbekannte Allergie gegen den Hund im Kollegium auftritt. Denn kann die arbeitsvertraglich vereinbarte Erlaubnis nicht widerrufen werden, ist zu deren Beendigung ein einvernehmlicher Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung mit den hohen Hürden des § 2 KSchG erforderlich. Eine Weisung nach § 106 GewO, § 315 BGB, den Hund künftig nicht mehr mitzubringen, reicht bei einer im Arbeitsvertrag festgehaltenen Erlaubnis nicht aus – im Unterschied zur Beendigung des (stillschweigenden) Einverständnisses als Weisung. Diese Weisung ist daher gegenüber einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung aus Sicht des Arbeitgebers zu präferieren. Umgekehrt: Will der Arbeitnehmer das Mitbringen seines Hundes möglichst rechtssicher gestalten, hat er den Bürohund mit dem Arbeitgeber ausdrücklich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.