Dringend zu empfehlen ist ferner die Vereinbarung einer Widerrufsmöglichkeit der Erlaubnis – etwa für den Fall, dass der Hund sich nicht (mehr) sozial kompatibel zeigt oder im Verlauf eine bislang unbekannte Allergie gegen den Hund im Kollegium auftritt. Denn kann die arbeitsvertraglich vereinbarte Erlaubnis nicht widerrufen werden, ist zu deren Beendigung ein einvernehmlicher Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung mit den hohen Hürden des § 2 KSchG erforderlich. Eine Weisung nach § 106 GewO, § 315 BGB, den Hund künftig nicht mehr mitzubringen, reicht bei einer im Arbeitsvertrag festgehaltenen Erlaubnis nicht aus – im Unterschied zur Beendigung des (stillschweigenden) Einverständnisses als Weisung. Diese Weisung[1] ist daher gegenüber einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung aus Sicht des Arbeitgebers zu präferieren. Umgekehrt: Will der Arbeitnehmer das Mitbringen seines Hundes möglichst rechtssicher gestalten, hat er den Bürohund mit dem Arbeitgeber ausdrücklich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.[2]

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