Erlaub der Arbeitgeber in allgemeiner Form (etwa durch Informationen im Intranet) Hunde im Betrieb, ist dies keine Gesamtzusage.[1] Es besteht dadurch kein einzelvertraglicher Anspruch auf ein Mitbringen des Hundes, sofern alle hierfür vom Arbeitgeber aufgestellten Kriterien erfüllt werden. Denn einem Arbeitgeber kann nicht unterstellt werden, der gesamten Arbeitnehmerschaft oder auch einem nach allgemeinen Kriterien abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern (etwa einer Abteilung oder einer bestimmten Berufsgruppe), das Mitbringen von Hunden generell zusagen zu wollen. Es fehlt am Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers.[2] Ohnehin wäre es auch Inhalt der Gesamtzusage, dass vom Hund keine Gefahr ausgeht bzw. niemand im Kollegium vor ihm Angst hat, er die betrieblichen Abläufe nicht stört etc., sodass auch die Zusage dahingehend mit einem Widerrufsbehalt versehen wäre. Geht vom Hund eine Gefahr aus, stört dieser etc., bestünde auch insofern kein Anspruch.

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